„Ungleiche“ Bürger für lange Zeit

Nicht nur das Wahlrecht unterschied die Bürger einer Gemeinde je nach Vermögen (Dreiklassenwahlrecht) bis 1918. Auch die Gemeinden selbst unterschieden in Vollbürger und andere.



Das Regulativ hierzu erneuerte die Gemeinde Eidenborn zuletzt im Januar 1881. Dort heißt es in § 4: "Das Nutzungsrecht wird in Person ausgeübt und erlischt sobald der Inhaber aufhört Einwohner einer Gemeinde zu sein. Die Witwe eines im Genusse der Bürgernutzung befindlich gewesenen Einwohners bezieht jedoch die von ihrem Ehemann erworbene Gemeindenutzung so lange fort, als dieselbe sich im Witwenstand befindet und Einwohnerin der Gemeinde bleibt". Bei dem Gemeindenutzungsrecht handelte es sich etwa um gemeinsame bevorzugte Nutzung von Gemeindeland, Weide, Wald (Streulaub, Reisig, billiges Holz).

In Lebach sah man eine Gemeindenutzungsberechtigung bereits 1912 als "alten Zopf" an und ließ den Gemeinderat über die Aufhebung beschließen. Der Antrag fand zwar eine Mehrheit im gerade neu besetzten Rat, der Beschluss hatte aber prozessuale Folgen ohne Schaden für die Gemeinde.

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