Wie sieht es aus mit dem Schadensersatz?

Sulzbach · Nach dem Brand in dem Sulzbacher Bekleidungsgeschäft AWG Mode am Quierschieder Weg stellt sich nun die Frage nach der Haftung. Die SZ hat dieser Frage rechtlich nachgespürt.

 Das Unternehmen AWG Mode in Sulzbach hat einen nicht unerheblichen Schaden zu beklagen. Foto: Becker & Bredel

Das Unternehmen AWG Mode in Sulzbach hat einen nicht unerheblichen Schaden zu beklagen. Foto: Becker & Bredel

Foto: Becker & Bredel

Zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren haben am Donnerstagabend in einem Sulzbacher Kleidergeschäft ein Hemd entwendet, dann angezündet und wieder in den Laden geworfen. Dadurch gerieten weitere Kleidungsstücke in Brand, es gab eine enorme Rauchentwicklung (wir berichteten). Die Feuerwehr hatte den Brand schnell unter Kontrolle, der Rauch war eher problematisch, denn der beschädigte die übrige Ware und sorgte bei zwei Mitarbeitern für leichte Rauchgasvergiftungen. Die Polizei teilte unmittelbar nach dem Geschehen mit, dass zwei Jungen aus Sulzbach aufgegriffen wurden, die für die Tat verantwortlich seien. Während die Feuerwehr löschte und das DRK die zwei Mitarbeiter versorgte, hatte die Polizei die Fahndung aufgenommen. Später gaben die Beamten bekannt, dass 47 000 Kleidungsstücke beschädigt seien und der Schaden im "Bereich von mehreren Hundertausend Euro" liege. Am Freitag war der Markt geschlossen, der Vertriebsleiter und ein Mitarbeiter der Sulzbacher Filiale verschafften sich einen Überblick.

Das Unternehmen AWG Mode gehört zu den 30 größten Textil-Filialisten Deutschlands. Mit annähernd 300 Filialen und rund 3600 Mitarbeitern ist die Firma in Süd- und Ostdeutschland vertreten. Der Vertriebsleiter bat gestern um Verständnis, dass er sich nicht äußern könne. Es sei ein laufendes Verfahren, ein Gutachter müsse erst einmal den Schaden ermitteln und dann werde man die Saarbrücker Zeitung informieren, wie es am Standort Sulzbach weitergeht, damit die Kunden informiert sind. Aktuell seien nähere Angaben unmöglich. Die von der Polizei veröffentliche Schadenssumme wolle er auch nicht kommentieren.

Sarah Sersch vom Landespolizeipräsidium äußerte sich gestern zur Strafbarkeit der Kinder. Beide seien nach deutschem Recht aufgrund ihres Alters strafunmündig. Damit könnten die beiden Jungs nicht von einem Gericht bestraft werden. Etwas ganz anderes sei die Frage der zivilrechtlichen Haftung , also des Schadensersatzes. Den müssen eventuell die Eltern leisten. Aber die Rechtslage ist schwierig. Eltern haben eine Aufsichtspflicht und müssen ihr Kind so betreuen, dass andere keinen Schaden erleiden. Doch diese Aufsichtspflicht muss je nach Alter des Kindes keine Rund-um-die-Uhr-Bewachung sein, heißt es in mehreren Urteilen zum Thema. Man ahnt schon das Problem: die Verletzung der Aufsichtspflicht muss festgestellt werden, das ist letztlich Sache eines Gerichts.

Das gilt auch für die in § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definierte bedingte Haftung Minderjähriger. Hier ist eine Haftung möglich, wenn das Kind "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat" und auch das ist letztlich nur von einem Gericht bewertbar. Ein der Redaktion vorliegendes Rechtsgutachten der Uni Gießen schreibt dazu: "Zivilrechtlich wird der Minderjährige in viel stärkerem Maße für den von ihm angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen, als er für sein Tun strafrechtlich einzustehen hat." Empfohlen wird daher den Eltern immer eine Familienhaftpflicht. Die Versicherungsfrage ist nach Angabe des AWG-Unternehmenssprechers im Fall Sulzbach aber auch noch völlig ungeklärt.

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