Fragen und Antworten zur Wohnraum-Vermietung an Flüchtlinge

Saarbrücken · Die SZ hat die wichtigsten Fragen von Bürgern, die Flüchtlingen Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, zusammengestellt und vom Innenministerium beantworten lassen.

 Wohnraum für Flüchtlinge wird dringend gesucht. Foto: T. Wolf

Wohnraum für Flüchtlinge wird dringend gesucht. Foto: T. Wolf

Foto: T. Wolf

Ich habe eine freie Wohnung und würde diese gerne vermieten oder verkaufen, damit Flüchtlinge darin untergebracht werden können. Wohin kann ich mich wenden?

Ministerium: Mit einer freien Wohnung können Sie sich entweder direkt an Ihre Kommune wenden, oder an die Koordinierungsstelle telefonisch unter Tel. (06 81) 5 01 22 23 oder per Mail unter fluechtlingshilfe@saarland.de. Die Kommunen sind jeweils die Ansprechpartner, auch dann, wenn eine Förderung durch das Land erfolgen soll. Eine Liste aller Ansprechpartner in den saarländischen Kommunen finden Sie im Internet unter www.saarland.de/dokumente/res_innen/Ansprechpartner_in_den_Kommunen-Clearingstelle-_(2).pdf . Wenn Sie Probleme haben sollten, mit Ihrer Gemeinde in Kontakt zu treten (z.B. fehlende Rückmeldung, Ablehnung ohne Grund), können Sie sich an die Koordinierungsstelle wenden. Zuschüsse zu Maßnahmen zur Sanierung von Wohnraum, damit dieser für Flüchtlinge angeboten werden kann, können über das Ministerium für Inneres und Sport gewährt werden. Auch hierbei ist jedoch die Gemeinde vor Ort der Ansprechpartner und kann über Möglichkeiten der Bezuschussung informieren sowie Anträge weiterleiten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Fördermittel gibt und nicht jede Maßnahme gefördert wird.

Welche Mieten werden gezahlt, wenn ich eine Wohnung anbiete?

Ministerium: Die Höhe der Mieten orientiert sich grundsätzlich an den auch in der Sozialhilfe geltenden Richtwerten. Diese setzen sich zusammen aus angemessener Wohnungsgröße und angemessenem Preis und sind gestaffelt nach Ort und Familiengröße, auch Sonderbedarfe zum Beispiel wegen Behinderung sind möglich. Zum Beispiel beträgt der Richtwert für die Kaltmiete einer Einzelperson in Saarbrücken 245 Euro, für eine dreiköpfige Familie in Neunkirchen 348 Euro. Hiervon kann abgewichen werden, wenn kein geeigneter Wohnraum zu den entsprechenden Preisen zur Verfügung steht, unter anderem durch einen Zuschuss im Rahmen der Wohnraumförderung, der den Mietpreis auf bis zu acht Euro erhöhen kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf Fördermittel gibt.

Wird eine Mietdauer garantiert?

Ministerium: Die Gemeinde erfüllt die Aufgaben der Unterbringung von Asylbewerbern nach Paragraf 1 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz als Auftragsangelegenheit. Mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht bleibt es jeder Gemeinde selbst überlassen, wie sie diese Aufgabe erfüllt (ob etwa durch Nutzung eigener Immobilien, Ankauf oder Anmietung von Unterkünften). Die saarländischen Städte und Gemeinden haben bei der genauen Ausgestaltung der notwendigen Verträge somit einen Ausgestaltungsspielraum. Dies ist auch in Bezug auf die Mietdauer der Fall. Sollten Mittel aus dem Wohnraumförderprogramm des Landes beantragt werden, verpflichtet sich der Vermieter für zehn Jahre, den Wohnraum für soziale Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dies kann neben der Unterbringung von Flüchtlingen auch ein anderer sozialer Zweck sein (etwa Vermietung an Sozialhilfe- oder Wohngeldempfänger).

Wer mietet die Wohnung? Der Flüchtling oder die Gemeinde?

Ministerium: In der Regel wird die Wohnung durch die Gemeinde angemietet und dann an den Asylbewerber untervermietet.

Wer zahlt die Miete?

Ministerium: Kostenträger für die Miete ist für die Dauer der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das Kreissozialamt des jeweiligen Landkreises beziehungsweise das Sozialamt des Regionalverbandes Saarbrücken . Nach dem Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel das jeweilige Jobcenter zuständig, sofern die Person arbeitsfähig ist. Ist sie nicht arbeitsfähig, ist das Kreissozialamt als Leistungsbehörde nach dem SGB XII zuständig.

Wie groß sollte eine Wohnung sein? Muss sie möbliert sein?

Ministerium: Die als angemessen geltenden Wohnungsgrößen nach dem SGB, die hier entsprechend angewendet werden, sind: Für einen Haushalt mit einer Person: 45 Quadratmeter. Für zwei Personen: 60 Quadratmeter (Alleinerziehende: 70 Quadratmeter). Für drei Personen: 75 Quadratmeter (Alleinerziehende: 85 Quadratmeter). Für vier Personen: 90 Quadratmeter (Alleinerziehende: 100 Quadratmeter). Für Haushalte mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnflächengrenze je Person um weitere maximal 15 Quadratmeter. Die Wohnung muss nicht möbliert sein. Sollte unmöblierter Wohnraum angeboten werden, sorgt die Gemeinde für eine Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen. Daher können sich Bürger , die Möbelspenden anbieten möchten, auch an ihre Gemeinden beziehungsweise (sofern dort kein Bedarf besteht) an Nachbargemeinden wenden. Diese haben oft Verwendung für gut erhaltene, gebrauchte Möbel. Heute startet die sogenannte "Refugee Law Clinic" (Flüchtlingsrechts-Klinik) Saarbrücken mit der Ausbildung ihrer zukünftigen Flüchtlingsberater. Die einjährige Ringvorlesung im Asyl- und Ausländerrecht steht Interessenten jeglicher Fachrichtungen offen. Kurzfristige Anmeldungen sind noch möglich, wie der Verein gestern mitteilte.

Das Ausbildungsprogramm wurde in Kooperation mit Rechtsanwälten erarbeitet und behandelt wiederkehrende, praxisnahe Problematiken ebenso wie das notwendige Grundwissen. Die erste Veranstaltung mit dem Titel "Der Flüchtlingsbegriff inklusive Asylberechtigung und subsidiärem Schutz Teil 1" findet heute Nachmittag um 16 Uhr im Hörsaal des Europa-Instituts an der Universität des Saarlandes (Campus-Gebäude B21) in Saarbrücken statt.

Weitere Infos auf der Webseite des Vereins unter www.rlc-saar.de/ausbildung oder telefonisch unter Tel. (01 63) 1 96 16 01.

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