Wenn die Wohnung kleiner ist als angegeben

Kamen. Es ist ärgerlich, aber es kommt vor. Die tatsächliche Größe einer Wohnung weicht von den Angaben ab, die im Mietvertrag stehen. Zu dieser Streitfrage hat der Bundesgerichtshof (BGH) einige Urteile gefällt

Kamen. Es ist ärgerlich, aber es kommt vor. Die tatsächliche Größe einer Wohnung weicht von den Angaben ab, die im Mietvertrag stehen. Zu dieser Streitfrage hat der Bundesgerichtshof (BGH) einige Urteile gefällt. Weicht beispielsweise die Wohnungsgröße, die im Mietvertrag angegeben wird, von der tatsächlichen Größe um weniger als zehn Prozent ab, so muss die höhere Quadratmeterzahl akzeptiert werden. Auch wenn der Mieter erst nach dem Einzug nachmisst, wie viel Wohnraum er tatsächlich gemietet hat, kann er an der Miethöhe nichts mehr ändern, wenn die Abweichung die Zehn-Prozent-Marke nicht übersteigt.Der BGH spricht von einer "Bagatellgröße". Die Mieter hätten die Wohnung zu den vorgegebenen Konditionen haben wollen, da komme es auf ein paar Quadratmeter mehr oder weniger nicht an. Unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze sei "kein Ansatzpunkt für Korrekturen" vorhanden. Dies gelte auch für künftige Mieterhöhungen, die auf der Basis der (an sich zu hoch ausgewiesenen) Quadratmeterzahl berechnet werden dürften (Az.: VIII ZR 205/08).Mehr noch: Auch die Betriebskosten dürfen vom Vermieter von der "zu hohen" Quadratmeterzahl auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter damit nicht an der Zehn-Prozent-Hürde scheitert. Die Mieter verfügen daher nicht nur über weniger Wohnraum als vertraglich vorgesehen, sondern sie haben auch noch überhöhte Nebenkosten zu berappen (Az.: VIII ZR 261/06).Eigentor des VermietersEin weiterer Fall: Ein Vermieter hatte eine Mieterhöhung angekündigt und war dabei von 132 Quadratmetern, der tatsächlichen Wohnungsgröße, ausgegangen, nicht von der im Mietvertrag angegebenen Zahl von 121 Quadratmetern. Die Abweichung machte nicht mehr als zehn Prozent aus, also war die geringere Quadratmeterzahl der Maßstab. Mit diesem "Selbsttor" müsse der Vermieter leben, solange dieses Mietverhältnis andauere, so der BGH (Az.: VIII ZR 138/06). Wenn die Zehn-Prozent-Marke "gerissen" wird, ist der Bundesgerichtshof allerdings auch konsequent. In einem Rechtsstreit war er daher der Meinung, dass der Mieter noch nach drei Jahren fristlos den Mietvertrag kündigen dürfe, wenn er dann erst feststelle, dass er in einer mit "zirka 100 Quadratmeter" ausgewiesenen Wohnung nur knapp 78 Quadratmeter zur Verfügung hatte. Er musste allerdings glaubhaft machen, dass er den Größenunterschied nicht "gemerkt" hatte (Az.: VIII ZR 142/08).Normen zu WohnungsgrößeSchließlich: Haben Vermieter und Mieter eine Wohnungsgröße von "86,87 Quadratmeter" vereinbart, so ist sie damit "verbindlich festgelegt" worden. Hier wich die im Vertrag genannte Wohnungsgröße um mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche ab - mit der Folge, dass der Mieter für vier Jahre rückwirkend einen Teil der Miete zurück erhielt (AZ: VIII ZR 101/04).Auch über die Grundlage der Ermittlung der tatsächlichen Quadratmeterzahl sollten sich Mieter und Vermieter vor dem Einzug unterhalten. Hier gibt es zwei gängige Normen, die "II. Berechnungsverordnung" und die nur noch selten angewendete "DIN 283". Nach der "DIN 283" wird nur noch dann gerechnet, wenn dies vorher vereinbart wurde. In dem vor dem BGH entschiedenen Fall war dies nicht geschehen. Das hatte zur Folge, dass ein als Hobbyraum bezeichnetes Zimmer, das von den Mietern als Schlafraum genutzt wurde, mit der vollen Quadratmeterzahl angesetzt wurde und nicht zur Hälfte, wie der Mieter es nach der "DIN 283" gerne gehabt hätte (Az.: VIII 231/06).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort