Haustadt 65-Jähriger aus Haustadt wird wegen Totschlags angeklagt

Haustadt · Nach tödlichen Schüssen am Neujahrstag: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Vater wegen Tötung seines 29-jährigen Sohnes.

Gegen den 65-jährigen Mann aus Haustadt, der am Neujahrstag seinen 29-jährigen Sohn in seinem Haus erschossen hat, ist Anklage wegen Totschlag erhoben worden. Dies gab die Staatsanwaltschaft in Saarbrücken gestern bekannt. Die Anklageschrift mit Datum 25. Mai ist demnach bei der Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken (Schwurgericht) eingereicht worden. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, am 1. Januar in seinem Wohnhaus seinen Sohn mit drei Schüssen getötet zu haben, „ohne Mörder zu sein“. Außerdem habe er sich illegal im Besitz einer Schusswaffe befunden. Der Mann hat die Tat gestanden.

Nach einer schriftlichen Mitteilung des Presse-Staatsanwaltes Christoph Rebmann soll sich die Tat am Neujahrstag aus Sicht der Staatsanwaltschaft so abgespielt haben: Gegen 13.30 Uhr soll der seinerzeit in Beckingen wohnende Sohn des Angeschuldigten gegen dessen Willen über den Balkon in das  Wohnhaus des Vaters in Haustadt eingedrungen sein und „in aggressiver Grundhaltung auf den Angeschuldigten zugegangen sein“. Daraufhin habe der Vater mit einer Pistole der Marke Beretta, Kaliber 7,65 Millimeter, in Richtung des 29-Jährigen gedroht, „um diesen von Handgreiflichkeiten abzuhalten, was ihm auch gelungen sein soll“. Die Pistole habe der 65-Jährige „zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Tat“ in den Sachen seines Sohnes gefunden und für eigene Zwecke behalten, obwohl er keine Erlaubnis zum Besitz einer scharfen Waffe hatte.

Der Mann habe seinen Sohn aufgefordert, das Haus zu verlassen. Der 29-Jährige sei daraufhin in das Obergeschoss gegangen, um eigene Sachen aus dem Haus mitzunehmen. Die folgenden Geschehnisse hätten sich so abgespielt: „Als er aus dem Obergeschoss die Treppe nach unten gekommen sein soll – wobei er in den Händen Spielekartons gehalten haben soll – , um das Haus entsprechend der Aufforderung durch seinen Vater zu verlassen, soll der Angeschuldigte mit der Pistole Beretta mit einem ersten Schuss in Richtung des Geschädigten geschossen und diesen in der Beckenregion getroffen haben.“

Der 29-Jährige sei daraufhin auf der Treppe zusammengesunken, woraufhin der Vater „in der Absicht, seinen Sohn zu töten“, unmittelbar nach dem ersten Schuss noch zweimal in Richtung des Geschädigten geschossen haben soll. Rebmann: „Hierbei traf er mit einem Schuss das Herz des Geschädigten, wodurch dieser sofort noch auf der Treppe liegend verstarb.“ Der dritte Schuss durchschlug den linken Lungenoberlappen.

Nach den Schüssen sei der Angeschuldigte in das Wohnzimmer geflüchtet, da er den Anblick seines leblosen Sohnes auf der Treppe nicht ertragen habe und habe den Notruf gewählt. Diese Schilderung der Vorfälle „korrespondiert zum einen mit den Ergebnissen der Obduktion des Getöteten wie auch mit dem Tatrekonstruktions-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes“, erklärte Rebmann.

Zum anderen stimme sie mit den Zeugenaussagen der nächsten Familienangehörigen zu den möglichen Hintergründen der Tat überein. Diese hätten von seit Jahren schwelenden, im Verhalten des getöteten 29-Jährigen wurzelnden innerfamiliären Konflikten berichtet, die um die Weihnachtszeit 2017 für die Dauer mehrerer Tage eskalierten. Der 65-jährige Täter sei im Wesentlichen geständig, so Rebmann. „Er bereut es, dass er seinen Sohn getötet habe.“ Der Mann habe erklärt, er sei verzweifelt gewesen und an einem Punkt angelangt gewesen, an dem er nicht mehr weitergewusst habe.

Der 65-Jährige ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft nicht vorbestraft und auch sonst polizeilich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er ist seit etwas mehr als zehn Jahren nicht mehr berufstätig. Der Mann ist nach den Worten der Staatsanwaltschaft in seinem Heimatort Haustadt familiär verwurzelt und bekannt. Er war in seiner Heimatgemeinde auf lokaler Ebene über viele Jahre politisch aktiv, unter anderem über einen längeren Zeitraum als Ortsvorsteher, Mitglied des Orts- und Gemeinderates und Vorsitzender des Ortsverbandes einer Partei.

Rebmann: „Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere auch darüber zu befinden sein, ob vorliegend ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß Paragraf 213 Strafgesetzbuch gegeben sein könnte.“ In diesem Paragrafen heißt es: „War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“ Sollte das Gericht im Prozess zu dem Schluss kommen, dass es sich um einen minder schweren Fall von Totschlag handelt, wäre das Strafmaß geringer als üblich: Sonst sieht das Strafgesetzbuch für Totschlag nämlich eine Mindeststrafe von fünf Jahren bis hin zu lebenslanger Haft vor. Wann der Prozess beginnen wird, ist noch offen.

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