Klage gegen Corona-Rechtsverordnung erfolgreich Saar-Gericht kippt Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen

Update | Saarlouis · Laut Rechtsverordnung müssen private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Doch diese Vorgabe widerspricht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis einer anderen Vorschrift in derselben Rechtsverordnung.

Gericht im Saarland kippt Corona-Kontaktbeschränkungen bei Angehörigen
Foto: dpa/David-Wolfgang Ebener

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Regelungen zur Kontaktbeschränkungen im Familienkreis vorläufig außer Kraft gesetzt. Konkret geht es um die Vorschrift, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden.

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, dass sie sich dadurch gehindert sieht, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen beziehungsweise Besuch von diesen zu empfangen.

Das Gericht sah einen Widerspruch zwischen dieser Vorschrift und einer anderen Vorschrift in der Corona-Rechtsverordnung, wonach die Vorgaben zur Kontaktbeschränkung und zum Abstandhalten nicht für Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen gelten.

Das Oberverwaltungsgericht sah darin einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. Eine Vorschrift müsse nämlich so formuliert sein, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten könnten.

„Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt“, erklärten die Richter.

Es sei Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen. bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden.

Die Richter gaben der Landesregierung jedoch bereits einen verdeckten Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasse der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind.

Gesundheitsministerin Monika Bachmann (CDU) erklärte am Abend: „Natürlich ist mir bewusst, dass die derzeitigen Einschränkungen viele Saarländerinnen und Saarländer auf eine Belastungsprobe stellen. Aber wir können die Pandemie kann nur gemeinsam besiegen. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt ein Infektionsrisiko.“

Daher sei es zwingend notwendig, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen einzudämmen. „Deshalb bitte ich alle Bürgerinnen und Bürgern, weiterhin von vermeidbaren Treffen abzusehen.“

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