Kurz mal die privaten Mails checken

Ein Klassiker im Arbeitsrecht ist die Frage, inwieweit das private Internet-Surfen am Arbeitsplatz mit dem Dienstcomputer während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist. Daraus ergibt sich auch die Frage welche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung ein solches Privatsurfen nach sich ziehen kann

Ein Klassiker im Arbeitsrecht ist die Frage, inwieweit das private Internet-Surfen am Arbeitsplatz mit dem Dienstcomputer während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist. Daraus ergibt sich auch die Frage welche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung ein solches Privatsurfen nach sich ziehen kann. An den Arbeitsgerichten bis hoch zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt ist diese Frage ein Dauerbrenner. Seit Jahren beschäftigen sie sich regelmäßig mit dieser Problematik, da es immer wieder zu Kündigungen wegen des privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit gekommen ist. Die grundlegende Frage bleibt, inwiefern eine Kündigung verhältnismäßig ist. Oder anders gefragt: Darf ein Arbeitnehmer überhaupt privat während seiner Arbeitszeit am Arbeitsplatz surfen und wenn ja, wie viel Surfen ist noch im Rahmen. Ein Leitsatz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz lautet dazu, dass ein Arbeitnehmer nur bei "ausschweifender Nutzung" des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden darf. Kurz mal die privaten Mails checkenOffen und damit strittig bleibt die Frage was genau "ausschweifend" in diesem Zusammenhang bedeutet? Wann ist eine Nutzung "ausschweifend?" Klar ist jedenfalls, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht ausschweifend privat im Internet surft, nicht gerechtfertigt ist und eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens voraussetzt. Im konkreten Fall hatte der Kläger regelmäßig an verschiedenen Tagen für einige Minuten den PC des Arbeitgebers für private Zwecke gebraucht. Das Gericht sah dies noch nicht als ausschweifend an und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.Das bedeutet, so lange vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich untersagt, dass das kurze Checken privater E-Mails oder ähnliche, wenig zeitintensive Online-Aktivitäten in Ordnung gehen sollten. Wie in vielen anderen Bereichen gilt auch hier, die Dosis macht das Gift. Grundsätzlich empfiehlt es sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer, sich in solchen Fällen an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. rechtsanwalt.com/red

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