Zu viele private Klicks am Arbeitsplatz

Berlin · Arbeitgeber dürfen unter Umständen den Browserverlauf eines Mitarbeiters auswerten. Das gilt, wenn sich nicht anders klären lässt, ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Darauf weist die Zeitschrift Personalmagazin (Ausgabe 4/2016) hin.

Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15). In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter die Kündigung erhalten, weil er während der Arbeitszeit im Netz zu privaten Zwecken surfte. Um das zu belegen, kontrollierte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters seinen Browserverlauf.

Aufmerksam wurden Vorgesetzte aufgrund des hohen Internet-Datenvolumens des Mannes. Nach einem Gespräch kündigte ihm der Arbeitgeber. Bei der Kontrolle seines Browserverlaufes kam heraus, dass der Mann in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen 16 369 Seitenaufrufe zu privaten Zwecken gemacht hatte. Daraus ergebe sich, dass er innerhalb von 30 Tagen an mindestens fünf Tagen nur privat im Internet gewesen war.

Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein. Er argumentierte, der Arbeitgeber habe den Browserverlauf ohne seine Zustimmung nicht auswerten dürfen. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Ohne Erfolg. Die Richter hielten in der ersten und zweiten Instanz die Kündigung für begründet. Durch die exzessive private Internetnutzung habe der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichem Maß verstoßen. Eine Verwertung der Daten aus dem Browserverlauf sei vor Gericht erlaubt. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube die Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle. Außerdem habe der Arbeitgeber den Umfang der Internetnutzung nicht anders nachweisen können.

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