Sanierung von zwei Mehrfamilienhäusern Schwarzarbeit: Bauunternehmer bleibt auf Rechnungen über 275.000 Euro sitzen

Düsseldorf · Sobald Schwarzarbeit im Spiel ist, hört der Spaß auf. Von Gesetzes wegen sind alle Vereinbarungen nichtig. Es gibt keinen Anspruch auf Leistung, keinen Anspruch auf Bezahlung und keine Mängelhaftung.

 Der Schatten eines Bauarbeiters auf einer Hauswand. Symbolfoto.

Der Schatten eines Bauarbeiters auf einer Hauswand. Symbolfoto.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Dumm gelaufen für einen Bauunternehmer aus Bochum. Nach der Sanierung von zwei Mehrfamilienhäusern in Düsseldorf bleibt der Unternehmer auf Werklohnforderungen in Höhe von rund 275 000 Euro sitzen. Das Landgericht Wuppertal und nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die entsprechende Klage des Unternehmers gegen seinen Auftraggeber ab. Begründung: Die Parteien seinen einig gewesen, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Der zugrundeliegende Vertrag verstoße damit gegen das Gesetz zum Schutz vor Schwarzarbeit und sei deshalb null und nichtig.

Der Auftraggeber im konkreten Fall ist Eigentümer von zwei Grundstücken mit zwei Altbau-Mehrfamilienhäusern. Der Bauunternehmer erbrachte dort in den Jahren 2016 und 2017 umfangreiche Sanierungsarbeiten. Während der Bauarbeiten zahlte der Hauseigentümer an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt rund 35 000 Euro bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen. Er schrieb: „Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F… kommt Danke“. Der Auftraggeber leistete die Überweisung wie gewünscht auf die beiden Konten.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275 000 Euro zu. Als der Hauseigentümer nicht zahlte, klagte der Bauunternehmer vor Gericht. Die Klage scheiterte letztlich an der Zahlungsabrede per WhatsApp. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht waren davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Fazit das Oberlandesgerichts: Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz vor Schwarzarbeit nichtig ist. Die Bauunternehmer habe mit dem Auftraggeber vereinbart, über einen erheblichen Teil der Leistungen keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung zu erstellen. Der Unternehmer habe insoweit vom Auftraggeber auch keine Umsatzsteuer verlangen und diese ans Finanzamt abführen wollen. Der Hauseigentümer habe diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Dies reiche aus, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Deshalb stehe dem Unternehmer kein Werklohnanspruch zu. Er habe auch keinen Anspruch gegen den Auftraggeber wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Az.: I-21 U 34/19).

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