Nicht genug Platz für artgerechte Tierhaltung Gericht bestätigt Verbot der Haltung von zwei Leguanen in einer Ein-Zimmer-Wohnung

Köln · Menschen lieben ihre Haustiere. Aber diese Zuneigung allein macht Tiere nicht glücklich. Auch sie haben Bedürfnisse und müssen artgerecht gehalten werden. Wo das nicht geht, müssen im Extremfall die Tiere ihren Haltern weggenommen werden.

 Ein grüner Leguan. Das Jungtier war in Hamburg gefunden und ins Tierheim gebracht worden. Symbolfoto.

Ein grüner Leguan. Das Jungtier war in Hamburg gefunden und ins Tierheim gebracht worden. Symbolfoto.

Foto: dpa/Kay Nietfeld

Die beiden grünen Leguane Aaron und Sarah bekommen ein neues Zuhause. Die Tierschutzbehörde der Stadt Bonn durfte die beiden bislang in einer Einzimmerwohnung frei laufend gehaltenen Leguane ihrer Halterin nehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden (Az.: 21 K 6578/18).

Die betroffene Tierhalterin hatte demnach die rund einen Meter langen Tiere in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung über knapp eineinhalb Jahre gehalten. Und zwar frei laufend, ohne entsprechendes Terrarium. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz unter anderem hohe Lufttemperaturen (25 bis 30 °C) sowie eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent. Diese Bedingungen versuchte die Halterin unter anderem dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.

Nachdem die Stadt Bonn durch einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungsbedingungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der Wohnung fort und brachte sie anderweitig unter. Kurz danach untersagte die Tierschutzbehörde der betroffenen Frau das weitere Halten und Betreuen von Reptilien. Außerdem ordnete die Behörde die Veräußerung der beiden Leguane an einen neuen Tierhalter an.

Dagegen wehrte sich die bisherige Tierhalterin. Sie erhob Klage vor Gericht und begründete diese damit, die Leguane hätten bei ihr in Freiheit leben können und es besser gehabt als bei einer Unterbringung im Zoo. Sie habe sich in zahlreichen You-Tube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Aaron und Sarah seien abwechslungsreich ernährt worden und hätten im Schrank schlafen, über in der Wohnung gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern sowie in einer großen Plastikschüssel oder dem Spülbecken baden können.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in der Wohnung vorherrschenden Bedingungen hätten ausweislich tierärztlicher Gutachten nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen entsprochen. Den Tieren habe weder ein ausreichend sauberes Wasserbehältnis zur Verfügung gestanden noch seien Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit artgerecht gewesen. Auch hinreichende Schwimm- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Nachbildungen natürlicher Gegebenheiten hätten gefehlt. Die Tiere seien erheblich vernachlässigt gewesen. Ein von der Behörde festgestellter Bakterienbefall sei auf mangelhafte hygienische Bedingungen zurückzuführen.Und trotz Häutungsproblemen und offenen Wunden sei keine tierärztliche Behandlung veranlasst worden. So weit das Verwaltungsgericht Köln im Fall der beiden grünen Leguane Aaron und Sarah.

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