Worüber Vermieter und Mieter streiten Flecken auf dem Teppich, Spuren im Laminat: Wofür muss ein Mieter gerade stehen?

Wiesbaden · Die Holztreppe abgelaufen, Flecken im Teppich, Abdrücke im Laminatfußboden. Und wer bezahlt das jetzt? Darüber gibt es nach dem Auszug vieler Mieter Streit mit dem Vermieter.

 Mit Füßen getreten und verschmutzt. Das Schicksal eines Fußbodens in vielen Wohnungen. Symbolbild.

Mit Füßen getreten und verschmutzt. Das Schicksal eines Fußbodens in vielen Wohnungen. Symbolbild.

Foto: dpa-tmn/Kai Remmers

Zum Ende eines Mietvertrages und nach dem Auszug der Mieter gibt es regelmäßig Streit. Es geht um den Zustand der vor dem Einzug meist frisch renovierten Wohnung. Der Vermieter ist entsetzt über den aktuellen Zustand der vier Wände, macht dafür den Mieter verantwortlich und will Geld von der Kaution einbehalten. Der Mieter ist sich keiner Schuld bewusst - schließlich hat er nichts vorsätzlich kaputt gemacht und in der Wohnung einfach nur gelebt. Die gegensätzlichen Positionen sind also klar. Sie kennt auch der Gesetzgeber. Er hat deshalb schon vor langer Zeit eine entsprechende Vorschrift ins Bürgerliche Gesetzbuch, Kapitel Mietrecht, geschrieben. Dort steht unter der Überschrift „Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch“: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Mit dieser Vorschrift ist die Rechtslage grundsätzlich klar. Die Tücken finden sich dann aber regelmäßig im Detail. Motto: Was ist „vertragsgemäßer Gebrauch“? Wenn jemand ein Loch in die Terrassentür schneidet, um dort eine Katzenklappe für sein Lieblingshaustier einzubauen, dann ist das sicherlich kein vertragsgemäßer Gebrauch. Dafür muss der Mieter also zahlen. Aber was ist mit der abgelaufenen, ehemals schön gewachsten Holztreppe? Was mit dem Teppichboden und dem Laminat? Mit diesen eher alltäglichen Nutzungsspuren mussten sich das Amtsgericht und das Landgericht Wiesbaden befassen.

Im konkreten Fall machte ein Vermieter nach Beendigung des 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend. Er trug in der Klageschrift vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um normale Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Schließlich liege die Lebensdauer solcher Bodenbeläge bei weit über 15 Jahren. So weit der Vermieter. Ganz anderer Ansicht war der Mieter. Er vertrat die Auffassung dass es sich bei den geltend gemachten Schäden an den Böden um normale Gebrauchsspuren handeln. Diese seien nicht ersatzfähig.

Der Richter des Amtsgerichts Wiesbaden sah das genau so und wies die Klage des Vermieters ab ( Az.: 93 C 2206/18). Er begründete sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines solchen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität - nach 14 Jahren der Nutzung - deshalb gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Das Laminat habe nach dieser Zeit seinen Dienst getan.

Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens sind dem Vermieter vor Gericht nicht zugesprochen worden. Denn auch hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, wurde eine durchschnittliche Lebensdauer des Bodenbelags von 10 Jahren angenommen. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass Maßnahmen der Instandhaltung der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Also als Kosten, die der Vermieter nach dem Auszug des Mieters sowieso zu tragen habe. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise. So weit das Amtsgericht. Dessen Urteil ist in zweiter Instanz durch das Landgericht Wiesbaden per Beschluss bestätigt worden (Az.: 3 S 31/19).

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