Streit im Mehrfamilienhaus Keine Ruhe am Sonntag: Sohn der Nachbarn darf eine Stunde lang auf dem Schlagzeug üben

München · Dieses Urteil geht auf die Ohren. Laut Amtsgericht darf ein Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses täglich zwei Stunden Schlagzeug üben - nur Sonntags muss er halblang machen.

 Ein Teilnehmer des Wettbewerbes "Jugend musiziert" an seinem Schlagzeug. Symbolfoto.

Ein Teilnehmer des Wettbewerbes "Jugend musiziert" an seinem Schlagzeug. Symbolfoto.

Foto: dpa/A3794 Peter Steffen

Wenn zwei sich streiten, dann entscheidet am Ende oft die Justiz. So wie in einem aktuellen Fall aus München, in dem das dortige Amtsgericht einen Streit rund um ein Musikinstrument in einem Mehrfamilienhaus beurteilen musste. Es ging um die Frage, wann einer der (Mit)bewohner des Hauses Schlagzeug spielen darf und wann nicht. Urteil des Amtsgerichts: Grundsätzlich sei in dem Haus eine Mittagspause von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. Davon abgesehen dürfe zwischen 9 und 20 Uhr an Sonn- und Feiertagen höchsten eine Stunde, ansonsten zwei Stunden lang Schlagzeug gespielt werden (Az.: 484 C 14424/16 WEG).

Eine Nachbarin hatte gegen das Schlagzeug-Spiel geklagt. Sie arbeitet in der Regel von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18.30 Uhr außer Haus. Sie wohnt im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses. Das beklagte Ehepaar lebt zusammen mit seinem Sohn in einer Erdgeschosswohnung mit einem über eine Wendeltreppe erreichbaren Hobbyraum. Der Sohn des beklagten Ehepaares studiert Schlagzeug und hat als Mitglied einer professionellen Jazzband sein Schlagzeug in dem Hobbyraum aufgestellt. Es gibt keine Hausordnung. Die Gemeinschaftsordnung enthält eine allgemeine Gebrauchsregelung, wonach die im Sondereigentum stehenden Räume nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Außerdem dürfen die Wohnungen nur für Wohnzwecke verwendet werden.

Die Nachbarin stützt ihre Klage unter anderem auf diese Regelung und trägt vor, dass es sich bei dem Schlagzeugspielen um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die in der Wohnung nicht erlaubt ist. Sowohl die Monotonie des Schlagzeugs als auch dessen Lautstärke seien für die Klägerin unerträglich belastend. Der Sohn der Beklagten halte sich an keine Ruhezeiten, er spiele zu sämtlichen Tageszeiten, selbst an Samstagen wie Sonn- und Feiertagen. Die Klägerin verlangt deshalb, das Schlagzeugspiel gänzlich zu unterlassen.

Die beklagten Eheleute tragen vor, dass zwischen Hobbyraum und der Wohnung der Klägerin zwei Vollgeschosse lägen. Der Hobbyraum sei mehrfach schallisolierend ausgekleidet, eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin deswegen ausgeschlossen. Aufgrund seines Studiums müsse der Sohn täglich üben. Das Schlagzeugspiel sei eine körperliche Tätigkeit, die einen hohen Fitnessgrad voraussetze. Dieser könne wie die Fingerfertigkeit und Professionalität des Spiels nur durch tägliches Training beibehalten werden. Musizieren sei innerhalb der eigenen Wohnung ein sozial übliches Verhalten und dürfe nicht völlig untersagt werden, sondern könne im Interesse anderer Hausbewohner allenfalls zeitlich beschränkt werden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klage lediglich teilweise statt. Begründung: „Ein vollständiges Musikverbot käme nur aufgrund schwerwiegender, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbarer Störung in Betracht.“ Eine solche schwerwiegende Störung liegt aber hier nicht vor. Zwischen dem Hobbyraum mit Schlagzeug und der Wohnung der Klägerin lägen zwei Vollgeschosse. Außerdem sei die Wohnung der Klägerin auch noch seitlich versetzt, so dass die Geräusche nicht in vollem Maße ihr ankommen, sondern gedämpft. Ein völliges Verbot könnte deshalb hier nicht ausgesprochen werden.

Die Amtsrichterin grundsätzlich weiter zum Thema Musizieren im Mehrfamilienhaus: Auch bei professionell ausgeübtem Musizieren könne ein Musizieren grundsätzlich nicht vollständig verboten werden, zumal dies auch einen unerlaubten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund müsse eine Abwägung der rechtlich geschützten Interessen auf beiden Seiten erfolge. Das Interesse des einen Wohnungsinhabers an der Musikausübung stehe dabei dem Interesse des anderen an ungestörter Ruhe gegenüber. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Ausübung von Musik einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude sein kann und dass das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu rechnen ist. Andererseits müsse beachtet werden, dass die eigene Wohnung die Möglichkeit zum Leben mit der Familie, zur Entspannung und Erholung und zur häuslichen Arbeit eröffnen soll, also auch die jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe.

Im konkreten Fall sei außerdem die konkrete Situation des Sohnes zu berücksichtigen. Er benötige vor allem am Wochenende einen Übungsraum, weil er nur meistens am Wochenende, (mit Ausnahme der Semesterferien) zu Hause ist. Deshalb wäre im konkreten Fall ein völliger Ausschluss des Schlagzeugspielens an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig wäre. Vielmehr sei dem Sohn die Ausübung des Schlagzeugspielens für eine Stunde erlaubt (mit Ausnahmen der Ruhezeiten). So weit das Urteil des Amtsgerichts München. Es ist rechtskräftig.

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