Baumwurzeln wuchern in Nachbars Garten: Gericht fordert Beseitigung

München · Wenn die Baumwurzeln aus Nachbars Garten den Rasen kaputt machen, dann ist Schluss mit der freien Natur. Und ein Nachbarstreit vor Gericht wird fällig.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Nachbar unter Umständen einen Anspruch darauf hat, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Rasen in großem Maße durchwuchert wird.

Dazu heißt es in einem vom Internet-Rechtsportal Juris veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil: An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier ältere Bäume, deren Wurzeln den Rasen des anderen Grundstücks durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Allerdings hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zu viel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn auch nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch: Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Zudem sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Die Beseitigung sei auch viel zu teuer.

Die Eigentümerin des beschädigten Rasens zog vor das Amtsgericht München und bekam Recht: Durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks liege eine erhebliche Beeinträchtigung vor, urteilte das Gericht. Der Rasen sei in großem Maße durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Deshalb seien die Wurzeln zu entfernen. Dieser Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten sie gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen.

Das Gericht weiter: Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen kann, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese Verjährung betreffe den hier geltend gemachten Anspruch nicht. Dass dieser rein faktisch zu einer Fällung führen kann, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen (Az.: 121 C 15076/09). red/wi

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