Selbstjustiz führt zu Schadenersatz

Schleiden. Dem einen spenden sie im Hochsommer Schatten, den Vögeln Brutplätze, den Hausbewohnern Wind- und Sichtschutz, dem Nachbarn sind sie aber oft ein Ärgernis: die Bäume im Garten. Schattenwurf, über die Grundstücksgrenze hängende Äste, ungebetenes Laub, Abstände - das alles beschäftigt die Gerichte

Schleiden. Dem einen spenden sie im Hochsommer Schatten, den Vögeln Brutplätze, den Hausbewohnern Wind- und Sichtschutz, dem Nachbarn sind sie aber oft ein Ärgernis: die Bäume im Garten. Schattenwurf, über die Grundstücksgrenze hängende Äste, ungebetenes Laub, Abstände - das alles beschäftigt die Gerichte. Grundsätzlich müssen Nachbarn einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten, wenn sie Bäume oder Hecken pflanzen. Der Abstand ist nicht bundesweit geregelt und schwankt von Bundesland zu Bundesland, hängt teils auch von der Baumart ab. Üblich sind Abstände von zwei bis vier Metern. Hält sich der Nachbar nicht an die Abstände, heißt es, sich zu beschweren, solange die Bäume noch klein sind und nicht erst, wenn sie groß sind und Schatten werfen. Sind mehr als fünf Jahre nach der Pflanzung vergangen, kann man in der Regel nicht mehr verlangen, dass der Nachbar die Bäume entfernt oder zurücksetzt. Darf der Nachbar überhängende Zweige entfernen? "Grundsätzlich muss der Nachbar weder Zweige noch unterirdisch hinüberwachsende Wurzeln dulden", informiert die Stiftung Warentest. "Er darf Zweige aber nur abschneiden, wenn der Baumbesitzer Gelegenheit hatte, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen." Oft kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg: Der Nachbar darf überhängende Zweige nicht abschneiden, wenn der Schatten dadurch nicht wesentlich geringer wird (Az.: 4 U 89/89). Selbstjustiz mit der Heckenschere kann leicht zu Schadenersatzforderungen führen. Das Landgericht Coburg urteilte: Baumbesitzer können verpflichtet sein, Äste zu entfernen, die weit über das Nachbargrundstück ragen (Az.: 33 S 26/08). In dem verhandelten Fall standen 18 Fichten und eine Birke seit über 30 Jahren an der Grenze. Als die Äste bis zu vier Meter weit in sein Grundstück ragten, wurde es dem Nachbarn zu viel - zu Recht, befand das Gericht nach einem Ortstermin. Der Beklagte musste die herüberragenden Äste stutzen. In den meisten Fällen müssen Nachbarn Herbstlaub, Nadeln und Fallobst von drüben hinnehmen. Wenn Baumarten wie Linde oder Ahorn von Blattläusen heimgesucht werden oder es Honigtau herabregnet, der alles mit einem klebrigen Film überzieht, ist das lästig - aber naturgegeben. Wenigstens darf der Nachbar das Fallobst, das vom Baum nebenan stammt, auflesen und behalten. Durch große Bäume werden oft ganze Gärten in den Schatten gestellt. Was kann der Nachbar tun? Allein wegen Schattenwurfs kann man nicht gegen Nachbars Bäume vorgehen. Das Landgericht Hamburg urteilte, es liege in der Natur der Sache, dass Bäume in einem Garten in die Höhe wachsen (Az.: 307 S 130/98). Auch das Oberlandesgericht Hamm entschied: Wächst ein Baum in ausreichendem Abstand zur Grundstücksgrenze, muss er nicht gestutzt werden, wenn sich der Nachbar am Schatten stört (Az.: 5 U 67/98). In Wohngegenden mit Gärten und Bäumen gilt Schatten als ortsüblich. Ein Recht, Bäume zu fällen, hat selbst der Grundstückseigentümer nicht immer. Auf manchen Grundstücken liegen Baumfällverbote als Baulast. Andere Bäume gelten als Naturdenkmal und sind besonders schutzwürdig. Paragraf 304 des Strafgesetzbuches stellt deren Beschädigung unter Strafe. Höchststrafe: drei Jahre Haft. "Auch wer bei einem alten Baum nur einen Ast absägt, kann sich einen Bußgeldbescheid einhandeln", warnen Andrea und Robert Schweizer in ihrem Ratgeberbuch "Recht in Garten und Nachbarschaft".

HintergrundDer Gartenbesitzer muss seine Bäume regelmäßig kontrollieren: auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit. Das gebietet die "Verkehrssicherungspflicht". "Ist ein Baum offensichtlich nicht mehr stabil, können auch die Nachbarn die Fällung verlangen", so die Fachbuchautoren Andrea und Robert Schweizer. Verletzt der Eigentümer schuldhaft eine Pflicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Haftet der Baumbesitzer auch bei Sturmschäden? "Solange die Bäume im Garten gegen die normalen Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind, haftet er nicht", so die beiden Juristen. War der Baum aber vorher erkennbar krank oder schlecht gepflanzt, haftet der Garteneigentümer bei gewöhnlichen Herbststürmen. oet

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