Urteil: Mieter muss Schönheitsreparatur in Eigenleistung machen dürfen

Karlsruhe/Berlin · Wenn ein Vermieter die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf seinen Mieter abwälzt, dann muss er ihn machen lassen. Tut er dies nicht, dann ist der Mieter im Extremfall fein raus und der Vermieter muss renovieren. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Karlsruhe/Berlin. Dem Mieter einer Wohnung muss es möglich sein, dass er notwendige Schönheitsreparaturen selbst erbringen kann. Eine Klausel in seinem Mietvertrag ist unwirksam, wenn der Vermieter ihm die Schönheitsreparaturen auferlegt und auf Erfüllung durch eine Fachfirma besteht. Dies ergibt sich aus einem vom Internetportal Beck-Online veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs. Danach sind Schönheitsreparaturen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Dies erfordere nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma (Az.: VIII ZR 294/09).

Im konkreten Fall waren die Betroffenen bis September 2007 Mieter einer Wohnung einer Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen hieß es im Mietvertrag: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen“. Gestützt darauf forderte die Klägerin Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 Euro.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die entsprechende Klage ab. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigte diese Linie. Nach Auffassung der Richter waren die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen halte einer Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht stand.

Begründung: Eigentlich sei nach dem Gesetz der Vermieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Laut Rechtsprechung sei die Überwälzung dieser Pflicht auf den Mieter allerdings grundsätzlich zulässig und durchaus üblich. Diese formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei aber auch dadurch geprägt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen könne. Dies sei in Ordnung. Werde dem Mieter diese Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung aber genommen, dann sei dies nicht mehr in Ordnung. Dann stelle die Überwälzung dieser Arbeiten auf ihn eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. red/wi

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