Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Essen · Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat einer 90-Jährigen, die krankheitsbedingt umziehen musste, für die Übergangszeit sowohl die Miete für ihre alte als auch für ihre neue Bleibe zugesprochen.

Essen. Ein Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen in eine neue Wohnung umziehen muss, hat in der Übergangszeit unter Umständen einen Anspruch auf Übernahme der Miete für die alte und für die neue Wohnung. Das ergibt sich aus einem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen.
Dort ging es um den Fall einer 90 Jahre alten, schwer gehbehinderten Frau. Sie hatte im 2. Stock eines Hauses ohne Aufzug gelebt, bis sie wegen Gebrechlichkeit und Dauerschmerzen ins Krankenhaus musste. Dort ergab sich die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege für die Frau. Sie zog in ein Pflegeheim, dessen Kosten das Sozialamt übernahm. Gleichzeitig weigerte sich das Amt aber, die Miete für die frühere Wohnung der Frau bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Die Rentnerin klagte. Das Sozial- und das Landesozialgericht gaben ihr Recht (Az.: 9 SO 6/08). wi

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