Auto-Unfall bei Rufbereitschaft: Arbeitgeber muss Schaden zahlen

Erfurt · Wer bei Rufbereitschaft mit seinem Privatauto zur Arbeit fahren muss, der wird besonders geschützt. Bei einem Unfall kann er unter Umständen Schadensersatz vom Arbeitgeber bekommen. So das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens gegen den Arbeitgeber. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs und den Umständen des Einzelfalles. Das hat das Bundesarbeitsgericht laut Rechtsportal Beck online entschieden (Az.: 8 AZR 102/10).
Der Kläger im konkreten Fall war als Oberarzt beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen neun Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Klinik. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Er verlangte daraufhin die Erstattung des an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro von seinem Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Revision des Klägers jedoch Erfolg. Dazu die Richter: Grundsätzlich habe zwar jeder Arbeitnehmer - sofern nicht etwas anders vereinbart wurde - seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehörten auch Schäden an seinem Fahrzeug.
Eine Ausnahme davon sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, so die Richter. Also müsse der Arbeitgeber grundsätzlich zahlen. Die Einzelheiten dazu muss nun noch das Landesarbeitsgericht klären. Dort sollen die näheren Umstände des Unfalles sowie ein mögliches Mitverschulden des Betroffenen geklärt werden. Daraus folgen dann die möglichen Anteile von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer an den Unfallkosten. red/wi

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