Reha-Klinik muss Schmerzensgeld bezahlen

Osnabrück · Weil in einer Reha-Klinik ein Patient vernachlässigt wurde, muss die Klinik nun Schmerzensgeld bezahlen, so das Landgericht Osnabrück.

Osnabrück. Eine Reha-Klinik verletzt ihre Sorgfaltspflichten, wenn sie einen Patienten mehr als 14 Stunden nicht in seinem Einzelzimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den Therapiemaßnahmen erscheint. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden (Az.:2 O 2278/08) .
In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall fordert der 67-jährige Kläger 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Der Mann war Patient in einer Rehabilitationsklinik im Landkreis Osnabrück. Eines Tages erschien er anders als sonst weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen. Er nahm auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst abends stellte die Klinik bei einer Kontrolle fest, dass der Kläger bereits morgens vor 07:00 Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.
Das Landgericht Osnabrück hat dem Kläger deshalb dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zugesprochen. Nach Auffassung der Richter hätte die Reha-Klinik durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen ferngeblieben ist. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten können.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes konnte das Landgericht noch nicht urteilen. Es wird nun ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Anschließend wird das Gericht den Rechtsstreit durch ein Schlussurteil zur Höhe des Anspruchs abschließen. red/wi

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