Polizist darf Futterkosten für Diensthund von der Steuer absetzen

München · Die Futterkosten für einen Diensthund darf ein Polizist von der Steuer abesetzen, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.

München. Ein Hundeführer der Polizei darf die Futterkosten für das Tier, das bei ihm zu Hause lebt, von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden. Die Richter stellten fest, das es sich bei den Ausgaben des Beamten für den ihm anvertrauten Diensthund nicht um Aufwendungen der privaten Lebensführung handele, sondern in vollem Umfang um dienstlich bedingte Ausgaben und damit um absetzbare Werbungskosten (Az.: VI R 45/09).
Der Hund sei als Arbeitsmittel des Polizisten anzusehen. Der Beamte habe den Schutz- und Sprengstoffspürhund selbst ausgebildet. Es gehöre zu seien dienstlichen Pflichten, das Tier auch außerhalb der Dienstzeit zu versorgen. Auch wenn somit ein besonderes persönliches Verhältnis zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier - wie bei anderen Hundehaltern auch - am privaten Leben des Klägers teilhabe, handele es sich nicht um private Hundehaltung, deren Kosten steuerlich nicht absetzbar seien. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten sondern aus dienstlichen Gründen. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in seiner Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfülle. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort