Kündigung nach Unterschlagung: heimliche Videos sind kein Beweis

Düsseldorf · Videoaufnahmen von Angestellten, die vom Arbeitgeber heimlich aufgenommen worden sind, gelten unter Umständen nicht als Beweis für angebliche Unterschlagungen. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden.

Düsseldorf. Heimliche Videoaufnahmen von Angestellten gelten unter Umständen nicht als Beweis für angebliche Unterschlagungen. Sie können dann auch keine Kündigung der Mitarbeiter rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden. In den beiden vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fällen ging es um die Wirksamkeit der Kündigung von Mitarbeitern im Ausschank eines Düsseldorfer Brauhauses wegen der Unterschlagung von Getränken (Az.: :11 Ca 7326/10, 9 BV 183/10).

In dem einen Verfahren war die Kündigung bereits ausgesprochen worden, in dem anderen forderte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder. Der Arbeitgeber warf den Arbeitnehmern vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Ausschankraum gemacht hatte.

In beiden Fällen hat das Düsseldorfer Gericht den angebotenen Videobeweis nicht verwertet. Es hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben beziehungsweise den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts rechtfertigt nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Erst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren könne, komme nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden. red/wi

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