Abschiedszeugnis ohne Dank und Anerkennung – Mitarbeiter klagt

Erfurt · Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Dank, gute Wünsche oder Anerkennung in ihrem Arbeitszeugnis. So das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Geschäftsführers.

Erfurt. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Baden-Württemberg entschieden (Az.: 9 AZR 227/11 ).
Der Kläger im konkreten Fall leitete einen Baumarkt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger ist der Ansicht, der Schlusssatz sei unzureichend, entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Kläger ging in Revision, hatte aber vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zur Rechtslage bei Arbeitszeugnissen stellten die Richter fest: Das einfache Zeugnis müsse von Gesetzes wegen mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer könne zudem verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Weitere Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Inhalt eines Zeugnisses. Das gelte auch für die Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen.

Trotzdem könnten diese Formeln rechtlich überprüft werden. Diese Schlussformeln seien nämlich nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, könne der Betroffene lediglich ein Zeugnis ohne Schlussformel fordern. Er könne keine neue Formulierung in seinem Sinn verlangen. Auch wenn in der Praxis dem Arbeitnehmer häufig für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden. red/wi

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