Treppenlift ist kein "entbehrlicher Luxus"

Stuttgart · Die Kosten für ihren Treppenlift kann eine gehbehinderte Frau von der Steuer absetzen.

Stuttgart. Eine stark gehbehinderte Frau kann die Kosten von etwa 63.000 Euro für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem bei Beck online veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 K 2647/08).
Die Klägerin ist aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 Prozent schwerbehindert (Merkzeichen G und aG) und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten eines Treppenschräglifts an, der sich aber nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Eigen-Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Das Finanzgericht gab dagegen der Klägerin Recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Begründung: Bei dem Treppenlift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich sei. Dabei sei es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens sei kein "entbehrlicher Luxus", sondern "sozialadäquat". Man könne von der Klägerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen. Das Gericht hat die Revision zugelassen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort