Steuergesetze bremsen Reporter Urteil: Keine Auskunft über Durchsuchung in Swinger-Club wegen Steuergeheimnis

Leipzig · Das Steuergeheimnis ist ein hohes Gut. Es bindet auch Gerichte und Ermittlungsbehörden. Diese müssen deshalb auf Presseanfragen in der Regel mit Schweigen antworten. Bei anderen Straftaten gilt das in der Form nicht.

 Das Gebäude des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und Verfassungsgerichtshofes in Münster.

Das Gebäude des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts und Verfassungsgerichtshofes in Münster.

Foto: dpa/Bernd Thissen

Der besondere Schutz des Steuergeheimnisses gilt auch gegenüber den Medien. Die Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ist deshalb auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen nur zulässig, soweit für die Auskunft ein zwingendes (!) öffentliches Interesse gemäß Abgabenordnung besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt (Az.: 7 C 33.17).

Der betroffene Kläger ist Chefreporter einer großen Tageszeitung. Er begehrt vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nähere Auskünfte zu einem vermeintlichen Einsatz von Polizei und Steuerfahndung in einem Swinger-Club im September 2011, über den er seinerzeit in einer überregionalen Tageszeitung berichtet hat. Der Journalist möchte unter anderem wissen, wie lange der Einsatz gedauert hat, wer bei dem Einsatz federführend war und ihn veranlasst hat, ob Beweismaterial gesichert worden ist und ob es Festnahmen gegeben hat oder Haftbefehle erlassen worden sind.

Das nordrhein-westfälische Finanzministerium lehnte die Erteilung der erbetenen Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Der Reporter reichte Klage ein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage in erster Instanz ab. Der Journalist ging in Berufung. Diese wurde in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zurückgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Chefreporter sein Auskunftsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er als Pressevertreter einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte habe. Es liege schon keine Steuerangelegenheit vor. Zudem verkenne das OVG den Zweck des Steuergeheimnisses und würdige die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit nicht in ausreichendem Maß. Außerdem seien im konkreten Fall schutzwürdige private Interessen nicht bedroht.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Begründung in Kurzfassung: Die Auslegung der Vorschrift zum Steuergeheimnis - § 30 der Abgabenordnung (AO) - durch das Berufungsgericht sei mit revisiblem Recht vereinbar. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Steuergeheimnis grundsätzlich zu wahren. Nach Absatz 4 Nummer 5 ist die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ausnahmsweise zulässig, wenn dafür „ein zwingendes öffentliches Interesse besteht“. Dies ist unter anderem zu bejahen, wenn „die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen.“

Diese hohe rechtliche Hürde konnte der Journalist im konkreten Fall nicht überwinden. Dazu das Bundesverwaltungsgericht: Das OVG Münster habe zu Recht angenommen, dass die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit nicht gebiete, die Vorschrift der Abgabenordnung einschränkend dahin auszulegen, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen und eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „zwingenden öffentlichen Interesses“ in § 30 Absatz 4 Nummer 5 Abgabenordnung biete ausreichend Raum, um der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und die spezifischen Einzelfallumstände abzuwägen. So weit das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dieser rechtlich nachvollziehbaren Entscheidung zur gültigen und auch für die Justiz verpflichtenden Abgabenordnung bleibt der hohe Wert des Steuergeheimnisses in unserer Rechtsordnung bestehen. Damit bleibt das Zwei-Klassen-System im Umgang mit Presseanfragen unangetastet. Im Normalfall sind staatliche Behörden zur Auskunft verpflichtet, wenn ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung besteht. In Steuersachen muss es aber ein „zwingendes“ öffentliches Interesse sein. Für die Journalisten bedeutet diese Vorgabe, dass es bei reinen Steuerdelikten sehr schwer bleibt, überhaupt Auskünfte von öffentlichen Stellen zu erhalten. Im Extremfall ist damit ein Steuerhinterzieher, der dem Fiskus und damit der Allgemeinheit mehrere Zehntausend Euro vorenthalten hat, besser gegen umfassende Medienberichte über sein Tun geschützt als ein drogenabhängiger Ladendieb. Deshalb dürfte es auch in Zukunft weiterhin kaum Medienberichte über Steuerkriminalität geben - trotz der extrem schädlichen Folgen dieser Form von Kriminalität für die Allgemeinheit und für die soziale Gerechtigkeit im Land.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort