Urteil zum Reiserecht Traumurlaub im Luxus-Ressort mit Flugzeuglärm ab 6:00 Uhr in der Früh? Geht gar nicht!

Frankfurt · Es sollte ein traumhafter Fünf-Sterne-Urlaub auf den Malediven werden. Aber auf dem Wasser vor der Tür starteten und landeten Flugzeuge ab sechs Uhr in der Früh. An Ausschlafen war nicht zu denken. Die Urlauber klagten deshalb vor Gericht.

 Ein Paar bei einem Spaziergang an einem einsamen Palmenstrand auf einer Malediven-Insel. Symbolfoto.

Ein Paar bei einem Spaziergang an einem einsamen Palmenstrand auf einer Malediven-Insel. Symbolfoto.

Foto: picture alliance / dpa/Friedel Gierth

Das Landgericht Frankfurt hat einer Familie nach einem missglückten Fünf-Sterne-Luxusurlaub in einer Strandvilla auf den Malediven eine Minderung des Reisepreises in Höhe von mehreren Tausend Euro zugesprochen (Az.: 2-24 O 149/18).

Die Betroffenen hatten nach Feststellung der Richter eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht. Hotelgäste wurden zur Hotelanlage mit Wasserflugzeugen befördert, die zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr vor der Strandvilla der Familie starteten und landeten. Der betreffende Strandabschnitt konnte deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden. Außerdem funktionierte das WLAN nicht durchgehend: Sofern es gelang, sich anzumelden und eine Verbindung aufzubauen, endete diese nach wenigen Minuten, E-Mails konnten nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden. Auf eine Rüge der Familie bot der Reiseveranstalter an, eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100 Prozent. Die Familie organisierte sich daraufhin selbst eine andere Unterkunft. Zurück in Deutschland klagte sie vor Gericht. Mit Erfolg.

Die in erster Instanz ab einem Streitwert von mehr als 5000 Euro zuständige Reisekammer des Landgerichts entschied in ihrem Urteil, dass die Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge eine Minderung des Reisepreises von 50 Prozent begründen. Dazu die Richter: Auch wenn das Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar war, musste die Familie weder damit rechnen, dass dadurch ein Lärm verursacht würde, der eine Ruhe und Erholung unmöglich machte, noch dass der Strandabschnitt vor der Strandvilla nicht nutzbar sein würde. Zudem müsse Reisenden zwar nicht nur, aber vor allem in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ zugestanden werden, länger als 6:00 Uhr schlafen zu können.

Für die eingeschränkte WLAN-Nutzung sprach das Gericht eine weitergehende Minderung von 15 Prozent des Reisepreises zu. In der Hotelbeschreibung sei ein freier WLAN-Zugang angepriesen worden. In der als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie könne ein Reisender erwarten, überall innerhalb der Anlage zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (wie der Aufrufen von Internetseiten, ein uneingeschränkter E-Mail-Zugang oder die Nutzung von Messengerdiensten).

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung zu sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit während der betroffenen Reisetage und darüber hinaus eine 100prozentige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft. Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort