Rücklagen fürs Alter im Visier Urteil: Kein Wohngeld für Rentner-Ehepaar mit 115.000 Euro auf der Bank

Berlin · Wann gibt es Wohngeld vom Staat? Die Frage stellt sich im Fall eines Rentner-Paares. Es kann nicht allein von seinen normalen Einkünften leben, sondern muss Monat für Monat auch 100 Euro vom Ersparten für die Lebenshaltung aufwenden. Aber das Paar hat 115.000 Euro auf der Bank.

 Eine ältere Frau zählt Geld. Symbolfoto.

Eine ältere Frau zählt Geld. Symbolfoto.

Foto: dpa/Marijan Murat

Bei einem Vermögen von 115.000 Euro hat ein Ehepaar keinen Anspruch auf Wohngeld. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: VG 21 K 901.18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung wurde zugelassen.

Im konkreten Fall geht es um einen 78 Jahre alten Philosophen und Literaturwissenschaftler sowie seine 75 Jahre alte Ehefrau, eine Künstlerin. Der Mann beantragte Anfang 2018 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Bewilligung von Wohngeld für sich und seine Frau. Er gab an, nur über geringe Renten und Kapitaleinkünfte sowie ein Bankvermögen in Höhe von rund 115.000 Euro zu verfügen. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze bei einem Zwei-Personen-Haushalt von 90.000 Euro überschritten sei. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes bestehe kein Wohngeldanspruch, „soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“.

Der Mann war nicht einverstanden und reichte Klage ein. Seiner Ansicht nach müssten die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, aus seiner Tätigkeit als Literaturwissenschaftler und Philosoph und aus der seiner Ehefrau als freischaffende Künstlerin ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Deshalb müsse im konkreten Einzelfall eine höhere Vermögensfreigrenze als 90.000 Euro gelten. Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab, weil der Kläger über erhebliches Vermögen im Sinn der genannten Ausschlussvorschrift verfüge.

Begründung: Maßgeblich sei, ob dem Wohngeldantragsteller nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Vor allem sei zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Haushalt verfüge, ob das Vermögen der Alterssicherung diene und in welchen familiären, gesundheitlichen, sozialen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Haushaltsmitglieder lebten. Hier sei im konkreten Fall wesentlich, dass die Eheleute gesund seien, keine Unterhaltsverpflichtungen hätten sowie über monatliche Einkünfte verfügten, mit denen sie ihren Bedarf bis auf 100 Euro im Monat decken könnten. Lediglich diese 100 Euro pro Monat müssten sie aus ihrem Vermögen entnehmen. Ihr Vermögen würde sich damit nach derzeitigem Stand pro Jahr nur um rund 1.200 Euro verringern. So weit das Verwaltungsgericht. Es hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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