Schadensersatz für Rost an Pistole Stadt nimmt Pistole von Sportschützin in Verwahrung - und lässt sie im Koffer verrosten

Braunschweig · Wer wertvolle Gegenstände für andere amtlich aufbewahrt, der muss darauf auch aufpassen. Das hat die Justiz im Fall einer Pistole klargestellt, die in ihrem Koffer in städtischer Verwahrung still vor sich hinrostete.

 Sportschützen dürfen ganz legal Pistolen besitzen. Dazu ein Symbolbild von der Deutschen Meisterschaft  im Modernen Fünfkampf.

Sportschützen dürfen ganz legal Pistolen besitzen. Dazu ein Symbolbild von der Deutschen Meisterschaft im Modernen Fünfkampf.

Foto: dpa/Gregor Fischer

Die Stadt Braunschweig muss einer ehemaligen Sportschützin 800 Euro Schadensersatz wegen Beschädigung von deren Pistole bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entscheiden. Motto: Auch die Stadt müsse auf das Eigentum der Bürger, das sie amtlich verwahrt, aufpassen (Az. 11 U1/19).

Die Sportschützin hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Pistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser, das zu Rostanhaftungen an der Pistole führte. Die Frau verlangte deshalb Schadensersatz von der Kommune. Die Stadt weigerte sich zu zahlen. Also klagte die Frau vor Gericht. Mit Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Stadt zur Zahlung von 800 Euro verurteilt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht nun in zweiter Instanz bestätigt. Begründung: Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entgegengenommen habe.

Aber auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan, so das Oberlandesgericht. Der Kommune sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei. Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stehe nämlich fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei. So weit das Oberlandesgericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

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