Sexuelle Gewalt via Smartphone Verliebter Teenager verschickte Nacktfotos: Mann drohte mit Veröffentlichung und wollte Sex

Hamm · Intime Fotos sollen schöne Momente festhalten. Aber sie werden oft missbraucht von Männern, die mit Veröffentlichung der Bilder drohen und so Frauen zum Sex zwingen wollen. Das sollten sie im eigenen Interesse besser lassen. Denn die Justiz greift in solchen Fällen durch.

 Ein erotisches Foto von einer jungen erwachsenen Frau auf einem Smartphone. Symbolfoto.

Ein erotisches Foto von einer jungen erwachsenen Frau auf einem Smartphone. Symbolfoto.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, wann eine versuchte sexuelle Nötigung vorliegt, die mit allen Mitteln des Strafrechts verfolgt werden kann. Eine körperliche Nähe zwischen dem angeklagten Mann und der betroffen Frau sei dafür nicht erforderlich. Es genüge vielmehr in bestimmten Situationen bereits ein Kontakt via Internet oder Smartphone. Und zwar dann, wenn der Täter auf diesem Weg einer Frau drohe, von ihr an den Mann zuvor übersandte „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen oder diese auszudrucken und aufzuhängen, um sie mit dieser Drohung zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu veranlassen. Damit habe der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung unmittelbar angesetzt und das Stadium eines versuchten Sexualdeliktes erreicht (Az.: 3 RVs 10/19).

Nach Feststellung der Richter hatte der heute 30 Jahre alte Angeklagte einer jetzt 19-jährigen Schülerin gedroht, die von ihr an ihn übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen oder diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen. Hierdurch wollte er sie dazu veranlassen, von ihm gewünschte sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bereits zuvor – als die Schülerin circa 16 Jahre alt war – hatte sich zwischen ihnen ein reger Schreibkontakt auf WhatsApp entwickelt. Die junge Frau verliebte sich in den Angeklagten. Etwa Anfang Juni 2017 tauschten sie auf Initiative des Angeklagten über WhatsApp Nacktfotos aus. Als die Nacktfotos verschickt wurden, kam es bereits zu ersten sexuellen Anspielungen seitens des Angeklagten, der sich von der Schülerin sexuell befriedigen lassen wollte. Ihre ablehnende Haltung wollte er durch die Drohung mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos oder dem Aufhängen ausgedruckter Fotos im Bereich ihrer Schule überwinden. Die Schülerin fühlte sich massiv unter Druck gesetzt und wusste nicht, was sie machen sollte. Der Mann hielt es unterdessen für möglich, dass die junge Frau seinem Druck nachgeben könnte. Das passierte aber nicht. Schließlich ging die Schülerin Mitte Juni 2017 zur Polizei und erstattete Anzeige. Bei einer sich anschließenden Durchsuchung händigte der Angeklagte sein Smartphone den Beamten aus. Auf dem Gerät befanden sich noch die fünf von der Schülerin übersandten Nacktaufnahmen.

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Herford (Az. 3 Ls 100/17) hat den Angeklagten daraufhin im März 2018 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Bielefeld hob dieses Urteil in zweiter Instanz auf und sprach den Angeklagten frei. Nach Auffassung des Landgerichts hatte der Mann nämlich nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies in dritter Instanz völlig anders und hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Begründung: Der Angeklagte sei – so der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts – zu Unrecht freigesprochen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Dies sei der Fall. Durch seine Drohung, die von der Schülerin an den Angeklagten übersandten „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen oder diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung verwirklicht und damit ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands erfüllt. Durch diese Nötigungshandlung habe er – was weitere Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs sei – die sexuelle Selbstbestimmung der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin bereits unmittelbar gefährdet. Nicht erforderlich sei vor diesem Hintergrund gewesen, dass die betroffene Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte. So weit das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort