Bürgermeister von Freisen gewinnt Rufschädigungs-Prozess

Freisen/Saarbrücken · Der Schutz der Ehre gilt auch für Politiker. Sie müssen nicht hinnehmen, dass Bürger sie gegenüber einem „überschaubaren Personenkreis“ des strafbaren Verhaltens bezichtigen, ohne dass die Bürger dies belegen können.

. Ein Ehepaar aus der Gemeinde Freisen darf dem dortigen Bürgermeister nicht länger Korruption und andere Straftaten vorwerfen. Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat gestern in zweiter Instanz das Urteil des Landgerichts vom August 2014 bestätigt. Damit war der Rathauschef Karl-Josef Scheer (SPD ) in beiden Instanzen erfolgreich. Er hat die Vorwürfe der Eheleute von Anfang an zurückgewiesen. In dem Streit geht es um größere Rodungsarbeiten an einem Radweg im Oktober 2013. In diesem Zusammenhang gab es eine öffentliche Auseinandersetzung zwischen dem Bürgermeister und dem späteren Beklagten. Dabei war die Rede von Korruption . Scheer wurde zudem belastet, die damals bei der Gemeinde beschäftigte Frau während eines Gesprächs im Kindergarten bedroht und körperlich angefasst zu haben. Der Politiker soll gesagt haben, er wolle ihr und ihren Kindern etwas antun. Die Vorwürfe wurden bei der Kommunalaufsicht und der Staatsanwaltschaft angezeigt. Zudem verschickte der Ehemann E-Mails mit den Beschuldigungen an Mitglieder der Gemeindeverwaltung und einen Ortsvorsteher. Dessen Anwalt wertete dies vor Gericht als zulässige Meinungsäußerung gegenüber einem überschaubaren Personenkreis. Insoweit gehe es um das öffentliche Verhalten eines Politikers. Dieser müsse beweisen, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie stellten klar, dass jeder Bürger das Recht habe, Anzeige zu erstatten. Wenn dies gegenüber Staatsanwaltschaft oder Dienstaufsicht geschehe, dann gebe es auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen. Im konkreten Fall seien die Vorwürfe aber über diesen Kreis hinaus verbreitet worden. Und hier sei die Rechtsprechung seit Jahren eindeutig: Wenn jemand über einen anderen eine Behauptung aufstellt, dann sei er außerhalb geordneter Verfahren für deren Wahrheitsgehalt beweispflichtig, sonst seien die Behauptungen zu unterlassen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort