Fußgängerin haftet nach Zusammenstoß mit Radfahrer

Saarbrücken. Wenn ein Fußgänger ohne zu gucken einen Radweg betritt und dann umgefahren wird, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Das geht aus einem gestern bekanntgewordenen Urteil (Az.: 4 U 3/11) des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor, indem eine "Lanze" für die Radfahrer gebrochen wird

Saarbrücken. Wenn ein Fußgänger ohne zu gucken einen Radweg betritt und dann umgefahren wird, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Das geht aus einem gestern bekanntgewordenen Urteil (Az.: 4 U 3/11) des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor, indem eine "Lanze" für die Radfahrer gebrochen wird. Darin heißt es, der Blick "links-rechts-links" gehöre bereits im Vorschulalter zur elementaren Verkehrserziehung und gelte für jede Fahrbahn. Tritt der Passant "blindlings" auf den Radweg, so haftet er bei einem Unfall grundsätzlich allein.

Links-rechts-links schauen

Mit dem Urteil wies das OLG die Schadensersatzklage einer Fußgängerin ab, die auf einem Radweg mit einem 14-jährigen Radfahrer zusammengestoßen war. Nach Feststellung des Gerichts hatte die Frau über einen neben dem Bürgersteig verlaufenden Radweg auf eine Straße treten wollen, achtete dabei aber nicht auf Radfahrer. Es kam zur Kollision, bei der die Frau verletzt wurde. Das OLG befand, die Frau habe gegen "elementare Sorgfaltsanforderungen" verstoßen. Daher sei es unerheblich, ob den 14-Jährigen eine Mitschuld treffe. Denn das Kind habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein Erwachsener verkehrsgerecht verhalte. dpa

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