Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes Schließung des „Outdoor-Fitnessstudios“ von McFit in Neunkirchen überwiegend rechtmäßig

Saarlouis · Mit der Klage gegen die Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ von McFit in Neunkirchen hat die Antragstellerin vor Gericht verloren – aber nicht ganz. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist auch ein Tritt gegen die Corona-Verordnung.

Klage gegen Schließung von Outdoor Gym McFit Neunkirchen abgelehnt
Foto: dpa/Volker Hartmann

Die sechste Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) des Saarlandes hat mit Beschluss vom Freitag einen Eilantrag gegen die Schließung eines „Outdoor-Fitnessstudios“ überwiegend zurückgewiesen.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Neunkirchen, das im Zuge der Corona-Pandemie geschlossen wurde (wir berichteten). Im Februar 2021 errichtete sie auf einem Parkplatz vor dem Studio zwei insgesamt 160 qm große Zelte, in denen sie Fitnessgeräte so aufstellte, dass die Benutzer beim Trainieren einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können. Die Zahl der gleichzeitig trainierenden Personen war auf 20 begrenzt.

Jörg Aumann, Oberbürgermeister der Kreisstadt Neunkirchen, hat das Outdoor-Trainings-Angebot unter Verweis auf die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) untersagt. Die Antragstellerin hat hiergegen geklagt. Als Begrüdung gab sie an, dass von ihrem Trainingsangebot keine Infektionsgefahr ausgehe. Zudem handele es sich nicht um ein Fitnessstudio, sondern um eine private Außensportanlage unter freiem Himmel, auf der Individualsport zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag überwiegend zurückgewiesen. Begründung: „Auch im „Außenbereich“ lasse die aktuelle Corona-Verordnung ein Fitnessangebot in dem Umfang, wie die Antragstellerin es anbieten möchte (20 Sportler an Fitnessgeräten unter einem Zeltdach auf 160 qm) nicht zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios handele.“

Weiter heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts: „Die Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Verordnung für private und öffentliche Außensportanlagen unter freiem Himmel kontaktfreien Sport für maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zulasse. Ihr Sportangebot sei mit seiner solchen „Außensportanlage“ nicht vergleichbar. Denn die privilegierten Außensportanlagen unter freiem Himmel zeichneten sich dadurch aus, dass sie regelmäßig eine erhebliche Größe und hinreichenden Platz aufwiesen für eine parallele Ausübung von Individualsport durch mehrere Einzelpersonen oder gegebenenfalls Kleingruppen. Privilegiert werden solle nach dem Willen des Verordnungsgebers etwa Laufen, Leichtathletik und Tennis. Demgegenüber zeichne sich das „Outdoor-Fitnessstudio“ der Antragstellerin dadurch aus, dass auf einer kleineren Fläche eine Vielzahl von Trainingsgeräten relativ eng beieinander aufgestellt und genutzt werden sollen.“

Jedoch sei es laut VG rechtswidrig, wenn der Antragsgegner den Betrieb komplett untersage. Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung in der Fassung vom 6. März 2021 habe der Verordnungsgeber unter anderem für Fitnessstudio-Betreiber die Möglichkeit eingeführt, Einzeltrainings im Außenbereich nach vorheriger Terminabsprache und für höchstens zwei Personen aus demselben Hausstand anzubieten.

Gegen diese Entscheidung stehe den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.

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