Tempo 30 gilt auch an Feiertagen

Nunkirchen · Wer von Montag bis Freitag an der Grundschule Nunkirchen schneller als Tempo 30 fährt, wird vom dortigen stationären Blitzer erfasst- auch während der Ferien und an Feiertagen.

 Anfang März wurde der stationäre Blitzer an der Saarbrücker Straße in Nunkirchen bei der Grundschule aufgebaut. Foto: Erich Brücker

Anfang März wurde der stationäre Blitzer an der Saarbrücker Straße in Nunkirchen bei der Grundschule aufgebaut. Foto: Erich Brücker

Foto: Erich Brücker

Der Blitzer an der Nunkircher Grundschule ist scharf geschaltet - und von Montag bis Freitag besonders empfindlich: Von 7 bis 17 Uhr an diesen Tagen schießt das Geräte Fotos von den Autofahrern, die schneller als mit 30 Kilometer pro Stunde unterwegs sind. Nur dieses Tempo ist laut Gesetzgeber zur Sicherheit der Kinder erlaubt - ebenso wie an Kindergärten, Krankenhäusern oder Altenheimen. Auch an Feiertagen wie Karfreitag, Ostermontag oder am 1. Mai, der in diesem Jahr auf einen Montag fiel, hat das Gerät seine Arbeit verrichtet - zum Verdruss für manchen Autofahrer. Denn dem flattert nicht nur ein Beweisbild ins Haus, sondern ein Verwarngeld oder gar ein Bußgeldbescheid. "An Ostermontag war die Schule geschlossen", beschwerte sich ein Anrufer, dessen Ehefrau der Blitzer an besagtem Tag erwischt hatte. Mit seiner Vermutung, das Schild gilt nicht an Feiertagen, lag er aber daneben. "Natürlich könnten wir die stationäre Geschwindigkeitsmessanlage so programmieren, dass das Gerät an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, nicht auslöst, wenn jemand zu schnell unterwegs ist", sagt Waderns Bürgermeister Jochen Kuttler auf SZ-Anfrage. "Nur dürfen wir das nicht. Das hat nichts mit Abzocken zu tun, sondern mit der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Autofahrer." Die Hinweisschilder nahe dem Blitzer weisen nach Worten des Verwaltungschefs ganz klar darauf hin, dass das Limit von Montag bis Freitag gilt - ganz gleich, ob an einem Werktag oder einem Feiertag. Das Verkehrszeichen sehe auch aus gutem Grund keine Sonderregelung für Feiertage vor, weil es die gar nicht geben dürfe. Außerhalb des klar definierten Zeitraums von 7 bis 17 Uhr ist an der Nunkircher Grundschule die allgemein geltende innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde erlaubt.

Zudem gibt es nach Bekunden des Verwaltungschefs in vielen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, was die gesetzlichen Feiertage angeht. Jochen Kuttler: "Mariä Himmelfahrt am 15. August ist beispielsweise im Saarland ein gesetzlicher Feiertag, in Rheinland-Pfalz nicht. Ein Autofahrer aus unserem Nachbarland, der durch Nunkirchen fährt, muss nicht wissen, dass eine Feiertagsregelung gilt und er 50 statt 30 Stundenkilometer fahren darf, während die Saarländer wissen, dass Feiertag ist und das Limit an diesem Tag aufgehoben wäre."

Der Gleichbehandlungsgrundsatz in dieser Frage hat auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Die Grundsatzentscheidung des BGH hierzu wurde in etlichen obergerichtlichen Folgeentscheidungen immer wieder bestätigt. Die Karlsruher Richter urteilten: "Da der Straßenverkehr einfache und klare Regeln erfordert, müssen Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben und auch zumutbar sind, im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden." Laut den Richtern am Oberlandesgericht Brandenburg dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob eine Anordnung geboten ist oder nicht.

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