Landessozialgericht: Kasse muss für Blindenhund zahlen

Mainz · Das Landessozialgericht in Mainz hat in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass neben einem Langstock auch ein Blindenführhund als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen werden soll, wenn er im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Die Klägerin, die einen Stock besaß, war gerichtlich gegen ihre Krankenkasse vorgegangen, die ihren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund abgelehnt hatte.



Zu Unrecht, hat das Landessozialgericht entschieden, weil der Stock sie anders als ein Hund nicht vor Hindernissen außerhalb von seinem Radius warneund sie andere Hindernisse auch erst erkennen lasse, wenn sie unmittelbar davor stehe.

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