Achtung Zähne: Gassi-Gehen mit Hund des Nachbarn auf eigene Gefahr

Stuttgart · Wer mit dem Hund seines Nachbarn Gassi geht, der macht dies auf eigenes Risiko. Falls er von dem Tier verletzt wird, dann hat er keine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitnehmer.

Stuttgart. Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, der den Hund seines Nachbarn "Gassi führt" und dabei vom Hund verletzt wird, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (Az.: L 8 U 4142/10).

Das Opfer der Biss-Attacke in dem von Juris veröffentlichten Fall hatte den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Als der Hundehalter sich unerwartet einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen musste, bat er das spätere Opfer, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu, versorgte den Rottweiler mit Futter und Wasser und führte ihn aus. Während eines nächtlichen Spaziergangs am sechsten Tag der Betreuung mit dem Hund griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Hundeführers und fügte diesem über 30 tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer musste sofort notoperiert werden. Am rechten Unterarm musste eine Hauttransplantation durchgeführt werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung der Biss-Attacke als Arbeitsunfall ab. Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich auf Grund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt.

Das Sozialgericht Heilbronn war damit in erster Instanz nicht einverstanden und gab der Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls statt. Das Landessozialgericht Stuttgart hat diese Entscheidung aufgehoben. Begründung: Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei ein arbeitnehmerähnliches Verhalten erforderlich. Der Nachbar habe allerdings keine einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie das "Dog-Sitting" angeboten, typischerweise geschehe jedoch nicht durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, sondern durch selbstständige Unternehmer. Im Übrigen, so die Richter weiter, sei das arbeitnehmerähnliche Verhalten immer dann zu verneinen, wenn die Hilfeleistung wegen verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen erfolgte und dieser "Freundschaftsdienst" wegen der engen Verbundenheit auch zu erwarten war. red/wi

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