Alleinstehende Hartz-IV-Bezieher haben Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche

Essen · Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf 50 Quadratmeter geförderten Wohnraum. So hat das Landessozialgericht Essen hat entschieden.

Essen. Das Landessozialgericht in Essen hat entschieden, dass alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche haben.

Das zuständige Jobcenter hatte laut Rechtsportal Juris dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz-IV") für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmetern gewährt. Das Sozialgericht Aachen hielt dies für zu wenig. Das Landeessozialgericht schloss sich dem an. Nach seiner Auffassung ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz-IV-Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen siehe darin seit dem 01.01.2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 Quadratmetern vor.

Das beklagte Jobcenter hatte dagegen argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 Quadratmetern festgelegt hatte. Dieser Sichtweise folgte das Landessozialgericht nicht. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Andere Erkenntnisquellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Landessozialgericht wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat ( Az.: 19 AS 2202/10). red/wi

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