Maskenpflicht, Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen Neue Corona-Verordnung beschlossen – das ändert sich ab Freitag im Saarland

Saarbrücken · Es gibt Änderungen bei der Masken- und Testpflicht, bei Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen.

Corona-Regeln Saarland: Regeln für Masken und Veranstaltungen gelockert
Foto: dpa/Oliver Dietze

Der saarländische Ministerrat hat heute die Corona-Verordnung des Saarlandes angepasst und um zwei weitere Wochen verlängert. Die neue Verordnung tritt am 25. Juni in Kraft und mit Ablauf des 8. Julis außer Kraft.

„Mein Ministerium kontrolliert das Infektionsgeschehen auch weiterhin engmaschig um schnell handeln zu können, sobald sich die Gesamtlage verändern sollte. Der Weg aus der Pandemie gelingt uns nur gemeinsam: Daher bitte ich alle Saarländerinnen und Saarländer auch trotz der weitergehenden Lockerungen um Vorsicht und um die Einhaltung der bestehenden Regeln“, kommentierte Gesundheitsministerin Monika Bachmann die neue Verordnung.

Folgende Regeln ändern sich im Saarland jetzt:

Teilweise Aufhebung der Maskenpflicht

Im Auto muss ab Freitag generell keine Maske mehr getragen werden – egal wie viele Personen an Bord sind. Auf Empfehlung der Verkehrsministerkonferenz kann die Maskenpflicht außerdem auch im Außenbereich von Wartebereichen an Haltestellen und Bahnhöfen entfallen – so lange dort der Mindestabstand eingehalten werden kann. In Innenbereichen von Bahnhöfen muss die Maskenpflicht weiter eingehalten werden.

Die Maskenpflicht fällt außerdem auch im Außenbereich von Gastronomiebetrieben weg, weil sich die Gäste dort überwiegend an festen Plätzen befinden. In Innenbereichen bleibt die Pflicht zur Maske abseits des Platzes bestehen. Ebenfalls keine Maskenpflicht gilt an festen Plätzen in Gottesdiensten. Hier muss die Maske nur getragen werden, wenn man sich von seinem Platz entfernt.

Betretungsbeschränkungen

Bezüglich Veranstaltungen unterscheidet die neue Verordnung zwischen dynamischem und statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen. Bei überwiegend dynamischen Veranstaltungen sowie bei Sportveranstaltungen wird der Zutritt weiterhin durch die Quadratmeter-Regelung (5qm pro Person) begrenzt. Bei überwiegend statischem Veranstaltungsgeschehen wie in der Gastronomie gelten die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber die Quadratmeter-Begrenzung fällt weg. Mit einem entsprechenden Hygienekonzept sind dann innerhalb der aktuell geltenden Personenhöchstzahl mehr Gäste zulässig.

Kontaktbeschränkungen auf Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen sind mit der neuen Verordnung wieder mehr Teilnehmer zugelassen. Im Außenbereich sind ab Freitag Veranstaltungen bis mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen. Die bestehenden Regelungen zum Anzeigen der Veranstaltung mit mehr als 20 Personen bei der Ortspolizeibehörde, die Einhaltung der Abstand- und Hygienemaßnahmen sowie die zu beachtende Testpflicht ab 11 Personen bleiben bestehen.

Zu Veranstaltungen zählen weiterhin auch private Feiern wie Geburtstag oder Hochzeiten. Geimpfte und Genesene sowie Kinder werden nur bei privaten Zusammenkünften nicht in der Personenhöchstzahl mitgezählt, bei Veranstaltungen werden diese mitgezählt. Analog der Regelung für private Zusammenkünfte sind Veranstaltungen bis 10 Personen von der Pflicht eines Testnachweises befreit. Mit diesem Zusatz werden die Regelungen vereinheitlicht und die Verständlichkeit der Verordnung erhöht.

Aufhebung der Testpflicht in verschiedenen Bereichen

Für Freizeitaktivitäten im Außenbereich entfällt ab Freitag die Testpflicht. Minderjährige müssen darüber hinaus für den Besuch von Frei- und Strandbädern keinen negativen Test mehr vorlegen. Negative Testergebnisse müssen von Minderjährigen demnach nur noch in Hallenbädern, Thermen und Saunen vorgelegt werden. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht ebenfalls.

Prostitutionsbetrieb

Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen innerhalb und außerhalb von Prostitutionsstätten ist unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am Freitag wieder zulässig. Ausgenommen sind Veranstaltungen, diese bleiben weiterhin untersagt. Die Kunden müssen einen negativen Testnachweis mit sich führen, außerdem gilt eine Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden.

Jugend- und Kinderfreizeiten

Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.

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