Arbeitslosengeld auch noch nach einer FH-Einschreibung

Mainz. Ein frisch eingeschriebener Student hat nach Ansicht des Sozialgerichts Mainz Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Vorlesungen noch nicht begonnen haben. Das entschied das Sozialgericht im Fall einer Studentin der Fachhochschule Trier (Az. S 4 AL 314/10)

Mainz. Ein frisch eingeschriebener Student hat nach Ansicht des Sozialgerichts Mainz Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn die Vorlesungen noch nicht begonnen haben. Das entschied das Sozialgericht im Fall einer Studentin der Fachhochschule Trier (Az. S 4 AL 314/10).Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wollte die Arbeitsagentur der Frau aus Baumholder für die Zeit zwischen der Einschreibung an der FH zum 1. September 2010 bis zur Einführungsveranstaltung am 27. September kein Arbeitslosengeld bewilligen. Die Behörde war der Ansicht, dass die Frau - die vorher Azubi war - dem Arbeitsmarkt als Studentin nicht zur Verfügung stand.

Das Sozialgericht sah das anders: Die Arbeitsagentur könne nicht nur auf die Einschreibung schauen, denn die Studentin habe mit ihrem Studium de facto noch gar nicht begonnen. Sie habe nicht für Klausuren lernen oder Vorlesungen vor- oder nachbereiten müssen und stand dem Arbeitsmarkt deshalb bis 26. September normal zur Verfügung. Die Lage wäre aus Sicht des Gerichts anders zu beurteilen, wenn es sich um vorlesungsfreie Zeit zwischen Semestern gehandelt hätte. Die Frau erhielt das Arbeitslosengeld für 26 Tage nachträglich. dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort