Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn

Darmstadt. Studenten können bis zum Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beanspruchen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie bis dahin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AL 3/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt

Darmstadt. Studenten können bis zum Vorlesungsbeginn Arbeitslosengeld beanspruchen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie bis dahin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das entschied das hessische Landessozialgericht (Az.: L 7 AL 3/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.In dem verhandelten Fall hatte sich eine gelernte Krankenschwester nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gemeldet. In der Zwischenzeit hatte sie sich für eine Studium beworben und wurde angenommen. Die junge Frau beantragte unter Hinweis auf ihre Einschreibung Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld aber lediglich bis einschließlich August. Ab September könne sie als Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben und habe keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.

Gegen diesen Bescheid klagte die Frau und erhielt in zwei Instanzen Recht. Arbeitslosengeld könne nur beanspruchen, wer den von der Agentur für Arbeit vermittelt werden könne, befand das Sozialgericht. Eine solche Verfügbarkeit bestehe bei Studenten in der Regel nicht, weil sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Sei jedoch ein Studienanfänger vom Semesterstart bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, stehe er dem Arbeitsmarkt bis dahin zur Verfügung. dpa

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