Jetzt auch Unterstützung von ADD Ratsdebatten-Verbot „völlig gesetzeskonform“

Zweibrücken · Verwaltung betont: Stadtrat und Öffentlichkeit sind durch Fragen-Beantwortung umfassend informiert.

Debattieren darf der Stadtrat nicht über die Versammlungs-Auflösung. Diese Rechtsauffassung der Stadtverwaltung und des Mainzer Innenministeriums wird nun auch von der ADD bestätigt, die bis Mittwoch noch ein Aussprache-Recht gesehen hatte (wir berichteten). Die Stadtverwaltung schreibt: „Entgegen der Vorwürfe des Stadtrates sowie der Presse haben sich die Verwaltung und die Stadtspitze in der Sitzung des Stadtrates demnach völlig gesetzeskonform verhalten.“

Unstrittig ist und war: Das Ordnungsamt handelt bei der Durchsetzung des Versammlungsgesetzes nicht in kommunaler Selbstverwaltung, sondern in Auftragsangelegenheit des Landes, weshalb der Stadtrat hierbei keine Entscheidungsbefugnis hat. Die Stadtverwaltung schreibt in ihrer Stellungnahme wie das Innenministerium (wir berichteten ausführlich), dass laut Gemeindeordnung die staatlichen Auftragsangelegenheiten allein in der „Organkompetenz des Bürgermeisters“ lägen, der Stadtrat habe lediglich ein Recht auf Unterrichtung und Fragen zu stellen – nicht aber „zu beraten und entscheiden“. Mit der jetzigen Beantwortung der Fragen seien „der Stadtrat sowie die Öffentlichkeit hierdurch umfassend informiert“.

Wie Merkur-Recherchen zeigen, kommt es laut Bundesverwaltungsgerichts-Urteilen auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Auftragsangelegenheit auf die Tagesordnung gehört: So darf ein Rat seine Stadt zwar nicht zur atomwaffenfreie Zone erklären, weil diese Frage nicht in der Entscheidungshoheit der Kommune liegt – er darf aber beschließen, „keine Maßnahmen zu unterstützen, die der Lagerung und dem Transport von Atomwaffen dienen“, denn Gemeinden hätten „auch die Befugnis, sich aus ihrer ortsbezogenen Sicht mit bestimmten Fragen zu befassen, deren Entscheidung anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung zugewiesen ist, aber spezifisch ortsbezogene Auswirkungen auf die Erledigung gemeindlicher Aufgaben zeitigt, so etwa im Bereich der gemeindlichen Planungshoheit
oder der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Sicherheit“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 7 C 40.89).

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