Ein Todesfall und eine Kündigungsfrist

Zweibrücken · Erben müssen aufpassen, wenn der Verstorbene einen Mietvertrag laufen hatte. Es gilt nämlich auch für die Erben die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese Erfahrung machte Merkur -Leser Andreas Reif jetzt mit der Gewobau, die bei ihm auf die Einhaltung der Frist pochte.

Schmuck, Geld, Immobilien und Autos - in Deutschland wird viel vermacht. Manchmal zählt zum Erbe auch ein Mietvertrag. Was allerdings viele nicht wissen: Um diesen müssen sich die Erben dringend kümmern und ihn unbedingt kündigen. Sonst läuft er weiter und es werden auch künftig Zahlungen fällig. Doch auch bei einer umgehenden Kündigung sind viele überrascht, dass sie die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen. Eine Sonderregelung, wie Andreas Reif vermutet hat, gibt es nicht. Dieser hatte nach dem Tod seiner Mutter im Oktober noch in der gleichen Woche deren Wohnung bei der Zweibrücker Gewobau gekündigt.

"Leider stellte sich die Gewobau stur und verlangte die Weiterzahlung von drei Monatsmieten für die leer stehende Wohnung bis Ende Januar", schreibt der Merkur-Leser. Erst auf seinen Antrag hin habe die Gesellschaft "etwas nachgegeben" und verkürzte die Frist auf zwei Monate, erklärt Reif.

Das sei für ihn finanziell allerdings auch nicht zu leisten. Der Merkur-Leser kann es nicht fassen, dass die Gewobau - auch wenn diese juristisch Recht habe, sich in einer Trauersituation auf gesetzliche Bestimmungen berufe und keinerlei Einsicht für die Erben zeige.

Der Vorsitzende des Mietervereins Westpfalz, Martin Zepp-Linse, zeigt Verständnis für die Situation des Lesers. Der Verein müsse immer mal wieder Betroffene mit der wenig befriedigenden Rechtslage konfrontieren. Es handele sich aber um Ausnahmefälle. Zu machen sei nichts, es sei denn, es gelänge, innerhalb der Frist einen Nachmieter zu finden.

Der Betroffene müsse aber nicht mit seinem privaten Vermögen für die Mietschulden haften, wenn der Nachlass dazu nicht ausreicht. Eine persönliche Haftung der Erben sei im Gesetz nicht vorgesehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor einiger Zeit festgestellt (Az: BGH VIII ZR 6/12).

Das gelte auch für Schönheitsreparaturen und die Resträumung der Wohnung, erklärt Martin Zepp-Linse. Es müsse aber die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden, so der Vorsitzende des Mietervereins.

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