Gerichtsurteil Hund nicht angeleint: Wohnung weg

Karlsruhe · (dpa) Lassen Mieter ihren Hund entgegen der Hausordnung frei auf Gemeinschaftsflächen und dem Kinderspielplatz laufen, kann das zu einer Abmahnung führen. Reagieren die Mieter nicht auf diese Abmahnung, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 328/19).

Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung hatten ihre Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu dem auch ein Kinderspielplatz gehörte, immer wieder frei laufen lassen. Laut Hausordnung war das nicht gestattet. Mitmieter beschwerten sich darüber, woraufhin die Vermieterin die Mieter mehrmals abmahnte. Nachdem das nichts half, wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt.

Dagegen klagten die Mieter, hatten damit aber keinen Erfolg. Die Karlsruher Richter erklärten wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und das Landgericht Berlin zuvor, das Verhalten der Mieter stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Dass sie trotz Abmahnung ihre Hunde immer wieder frei herumlaufen ließen, sei sogar „eine beharrliche Pflichtverletzung“. Anders als die Beklagten war das Gericht auch nicht der Auffassung, dass eine Kündigung erst gerechtfertigt sei, wenn es zu konkreten Beeinträchtigungen etwa in Form von Verunreinigungen gekommen wäre. Zudem hätten sich Mitmieter über das Verhalten geärgert, der Hausfrieden sei also gestört.

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