Urteil: Elterngeld wird auf Hartz IV angerechnet

Saarbrücken · Das Elterngeld für junge Familien wird bei der Berechnung von Hartz IV als Einkommen angerechnet. Das hat das Sozialgericht des Saarlandes entschieden.

Saarbrücken. Die Richter bestätigten mit diesem Urteil eine entsprechende Regelung, die bundesweit seit Januar 2011 gilt. Die betroffene Frau hatte diese Regelung als verfassungswidrig angesehen. Das Gericht folgte ihrer Argumentation nicht und wies die Klage der Mutter ab (Az.: S 12 AS 161/11).

Im Einzelnen: Das Elterngeld soll nach dem Willen des Gesetzgebers jungen Familie einen "Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben" bieten. Es soll laut Bundesfinanzministerium Müttern und Vätern ermöglichen, vorübergehend auf ihre Erwerbstätigkeit zu verzichten um mehr Zeit für die Betreuung des Nachwuchses zu haben. Das Elterngeld soll den dabei entstehenden Einkommensverlust auffangen. Es wird maximal für 18 Monate gezahlt und orientiert sich an der Höhe des Einkommens, das die oder der Betroffene im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt maximal 1800 Euro und mindestens 300 Euro. Das Mindestelterngeld wird an alle bezahlt, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchsten 30 Stunden arbeiten. Ach wenn sie zuvor nicht erwerbstätig waren. Weiter heißt es in einer entsprechenden Broschüre des Ministeriums: Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II und bei der Sozialhilfe vollständig als Einkommen angerechnet. Ausnahme: Wenn der betroffene Elternteil vor der Geburt des Kindes erwerbstätig gewesen ist, wird ein Feibetrag bis zu 300 Euro berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe wird in diesen Fällen also das Elterngeld nicht angerechnet und steht der Familie zusätzlich zur Verfügung.

Darin sieht die Klägerin aus dem Saarland, die vor der Geburt ihrer Tochter keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Richter des Sozialgerichtes sehen dies mit Blick auf Sinn und Zweck des Elterngeldes anders und betonen: Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht zu beanstanden, das Leistungsempfänger, die vor der Geburt erwerbstätig waren, anders behandelt werden, als diejenigen, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Grund: Diejenigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben zu Gunsten der Kinderbetreuung erleiden einen Einkommensverlust. Und dieser soll ja durch das Elterngeld ausgeglichen werden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für diese Gruppe einen Ausgleich in Gestalt von Freibeträgen vorsehe. Demgegenüber erleide der zweite Personenkreis keine Einkommenseinbuße, so dass auch kein Ausgleich erfolgen könne. Fazit: Bei Personen, die vor der Geburt nicht erwerbstätig gewesen sind, werde das Elterngeld zu Recht komplett auf Hartz IV angerechnet. wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort