Darlehen vom Onkel zählt bei Hartz IV nicht als Einkommen

Kassel · Bekommt ein Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen von Verwandten, so darf dieses nicht leistungsmindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Kassel. Eine gute Nachricht für Hartz IV Empfänger, die von Verwandten finanziell unterstützt werden, kommt aus Kassel. Dort hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches bedarfs- und damit auch leistungsmindernd zu berücksichtigen ist (Az.: B 14 AS 46/09 R).

In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Urteil geht es um den Fall einer 1983 geborenen, allein stehenden Frau. Sie hatte von ihrem Onkel 1500 Euro bekommen. Daraufhin wurde ihr dieses Geld als Einkommen angerechnet und ihr Arbeitslosengeld II entsprechend gekürzt. Zu Unrecht, urteilten die Richter dritter und letzter Instanz in Kassel. Begründung: Für die Einordnung einer entsprechenden Zahlung sei maßgeblich, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts zweiter Instanz um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Das Bundessozialgericht sei an diese Feststellung gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. red/wi

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