Beschluss aus Rheinland-Pfalz Corona: Gericht bestätigt Masken-Pflicht

Koblenz · Viele Menschen denken, dass die Corona-Pandemie in Deutschland vorbei ist. Aber das ist falsch. Auch bei uns können die Zahlen der Kranken und Toten wieder steigen. Dagegen kann etwas getan werden. Daran erinnert ein Gerichtsbeschluss.

Selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckungen an einer Wäscheleine. Symbolfoto.

Selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckungen an einer Wäscheleine. Symbolfoto.

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Die bestehende Masken-Pflicht zur Corona-Bekämpfung in Rheinland-Pfalz ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Beschluss entschieden. Darin wird die in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen bestätigt.

Ein Mann aus dem Landkreis Mayen-Koblenz hatte versucht, die Masken-Pflicht insbesondere beim Einkaufen zu kippen. Er wehrte sich mit einem Eilantrag gegen die in der Neunten und auch in der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz angeordnete Verpflichtung, in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag des Bürgers ab. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

In der Begründung stellt das Oberverwaltungsgericht auf den im Grundgesetz geforderten Schutz von Leib und Leben durch den Staat ab. Die Corona-Pandemie begründe insoweit „eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates ... weiterhin gebiete.“ Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt habe und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig sei, bestehe die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handele es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung werde deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch.

Die Richter weiter. Dem Staat – hier dem Land Rheinland-Pfalz – komme bei der Erfüllung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies gelte auch für die schrittweisen Lockerungen der bisherigen strengeren Ge- und Verbote unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens. Die in der jüngeren Vergangenheit schrittweise erfolgte Aufhebung von Schutzmaßnahmen bedinge hierbei einen Anstieg an persönlichen und sozialen Kontakten. Dieser müsse im Gegenzug von einschränkenden Schutzmaßnahmen flankiert werden, welche das Ziel verfolgten, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern und die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zu verzögern.

Dabei stellten angesichts der weitgehenden Lockerungen (auch der Regelungen zu Kontaktbeschränkungen) zwischenzeitlich das Abstandsgebot sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung neben allgemeinen Hygieneregeln die zentralen Instrumente zur Bekämpfung der Corona-Pandemie dar. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer Einwegmaske oder (selbstgenähten) Stoffmaske (Alltags- oder Community-Masken), eines Schals oder eines Tuches sei vor diesem Hintergrund geeignet, das angestrebte Schutzziel zu erreichen. Sie unterstütze zielführend das staatliche Bestreben, mittels eines Fremdschutzes die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen (Beschluss vom 6. Juli 2020, Aktenzeichen: 6 B 10669/20.OVG).

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