Richter stärken Demonstrationsfreiheit Atomwaffen-Gegner dürfen Zelte im militärischen Schutzbereich von Fliegerhorst Büchel aufstellen
Koblenz · Seit Jahrzehnten wird vor dem Luftwaffenstützpunkt in Büchel demonstriert. Der Fliegerhorst gilt als der letzte Standort von US-Atomwaffen in Deutschland. Aktuell läuft dort eine einwöchige Protestaktion. Deren Versorgungszelte stehen im militärischen Schutzbereich.
Das Militär muss Demonstranten in unmittelbarer Nähe eines Stützpunktes hinnehmen, sofern die Funktionsfähigkeit der Anlage dadurch nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Der Veranstalter einer Anti-Atomwaffen-Demonstration vor dem Fliegerhorst Büchel darf deshalb vorübergehend Versorgungszelte, Toilettenanlagen und ähnliche Einrichtungen innerhalb des militärischen Schutzbereichs des Fliegerhorsts errichten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem soeben veröffentlichten Beschluss entscheiden. Es bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Veranstalter (ein verein) hatte im Mai 2020 bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell eine Versammlung mit dem Motto „Atomwaffen ächten – keine neue Aufrüstung – Verbotsvertrag“ angemeldet. Diese sollte in unmittelbarer Nachbarschaft zum Fliegerhorst Büchel (Verteidigungsanlage „Büchel II“) in der Zeit vom 3. bis 8. Juli 2020 stattfinden. Es war beabsichtigt vor dem Zaun der Verteidigungsanlage ein großes Versammlungszelt (Grundfläche 5 x 10 Meter), ein Infozelt (Grundfläche 5 x 8 Meter), ein Küchenzelt (Grundfläche 3 x 6 Meter), vier Toilettenkabinen und drei Wohnwagen aufzustellen. Das Gelände liegt zwar außerhalb des eingezäunten Fliegerhorstes. Da sich der geplante Standort der Anlagen aber innerhalb eines festgelegten militärischen Schutzbereichs befindet, benötigte der Veranstalter dazu eine Genehmigung der zuständigen Wehrverwaltung. Nachdem diese nicht erteilt wurde, wandte der Veranstalter sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz.
Dieses gab dem Antrag statt und verpflichtete die Wehrverwaltung, die Genehmigung zur zeitlich begrenzten Errichtung der Versorgungsanlagen zu erteilen. Eine solche Genehmigung dürfe nur versagt werden, sofern dies zur Erhaltung der Wirksamkeit der Verteidigungsanlage erforderlich sei. Davon könne man nur ausgehen, wenn der ungehinderte Einsatz und die volle Ausnutzung der Wirkungen der Verteidigungsanlage beeinträchtigt würden (dazu auch: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts).
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Die im konkreten Fall erfolgte Interessenabwägung spreche zu Gunsten des Veranstalters und der Demonstrationsfreiheit. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die für sechs Tage angesetzte Dauermahnwache ohne die Nebeneinrichtungen nicht oder nicht in der geplanten Form durchführbar wäre und daher die verfassungsrechtlich gewährleistete Versammlungsfreiheit mit ihrem vollen Gewicht für den Antragsteller streite. Außerdem ging das Gerichts auf Grundlage der Angaben des Veranstalters davon aus, dass diesem außerhalb des militärischen Schutzbereichs in zumutbarer Entfernung zu dem Versammlungsgelände auch kein anderes Grundstück zur Verfügung stehe, auf dem die Zelte, Wohnwagen und Toiletten aufgestellt werden könnten.
Fazit: Das durch die Versammlungsfreiheit gestützte Interesse des Veranstalters an der Errichtung der besagten Anlagen überwiege hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherheit ihrer militärischen Einrichtungen. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass an der Sicherheit dieser Einrichtungen ein starkes öffentliches Interesse bestehe. Allerdings erscheine die zusätzliche Sicherheitsbeeinträchtigung, die von den Anlagen des Antragstellers ausgehe, nach den Umständen des Einzelfalls nicht besonders groß. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angeführten Gefahren gingen in erster Linie von der Versammlung selbst und nicht von den Einrichtungen des Antragstellers aus - für die Versammlung selbst liege aber eine Genehmigung vor. Das zusätzliche Sicherheitsrisiko, das von den Einrichtungen des Antragstellers ausgehe, lasse sich nach Einschätzung des Gerichts durch engmaschige polizeiliche Kontrollen sowie durch zusätzliche Maßnahmen der Eigensicherung seitens der Antragsgegnerin bewältigen (Pressemitteilung zu Beschluss vom 3. Juli 2020, Aktenzeichen: 1 B 10780/20.OVG).