Schüler können die Fahrtkosten zurück bekommen

Kreis Neunkirchen · Das Kreissozialamt des Landkreises Neunkirchen weist darauf hin, dass Anträge nach dem Schülerförderungsgesetz für das Schuljahr 2013/2014 bis spätestens 31. Dezember 2013 eingegangen sein müssen.

Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Einen Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung können Schüler stellen, die nach Vorschriften des SGB VIII/des SGB XII in einem Heim oder nach den Vorschriften des SGB VIII in Familienpflege untergebracht sind, die im Jahr 2013 Waisenrente oder Waisengeld erhalten haben, die nach der Verordnung über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform unterrichtet werden und Schüler, deren Eltern im Jahr 2013 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind und keine Leistungen nach Paragraph 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten haben.

Nähere Informationen: Team Bildungs- und Teilhabe, Saarbrücker Str. 2 in Neunkirchen, Telefon (06824) 9 06 77 30, Email: but@landkreis-neunkirchen.de.

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