Gashahn aufgedreht: Pirmasenser wollte Mietshaus in die Luft jagen

Zweibrücken · Weil der 44-jähriger Pirmasenser bei dem Versuch, ein Mietshaus in die Luft zu sprengen, unter starkem Alkoholeinfluss gestanden hatte, haben die Richter am Landgericht Zweibrücken für ihn eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Weil ein 44-jähriger Mann aus Pirmasens versucht hatte, ein Mietshaus in die Luft zu sprengen, ist er am Freitag vom Zweibrücker Landgericht wegen versuchter Herbeiführung einer Explosion zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem haben die Richter für den Angeklagten, der die Tat offenbar unter erheblichem Einfluss von Alkohol verübte, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem wurde ihm ein Einbruch zur Last gelegt.

Denn nachdem der Pirmasenser vor Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, stand auch fest, dass er in der Nacht zum 24. Juli 2014 in das Sportheim des SV Rodalben eingestiegen war. Dort nahm er aus der Kasse rund 120 Euro mit, richtete einen Schaden in Höhe von rund tausend Euro an. Vor der Tat hatte er nach eigenen Angaben 25 Flaschen Bier und einige Schnäpse getrunken. Doch damit nicht genug. Danach ließ er sich weitere alkoholische Getränke schmecken und landete in einer Pirmasenser Gaststätte. Dort lieh er sich eine Zange aus, mit der er in seiner nahegelegenen Wohnung die Gasleitung manipulierte und den Hahn aufdrehte. Ein in dem Mietshaus tätiger Entrümpeler roch glücklicherweise das ausströmende Gas und schlug Alarm, wodurch Schlimmeres verhindert werden konnte. Der Täter hatte sich inzwischen mit einem Taxi zur Psychiatrie bringen lassen, wo er zuletzt untergebracht gewesen war. "Man stelle sich vor, es hätte ein Handy geklingelt. Dann wäre es wohl zur Explosion gekommen, bei der es womöglich auch Tote gegeben hätte", sagte die Richterin.

Alkoholsucht anerzogen

Die Alkoholsucht sei ihm anerzogen, sagte die Richterin. So seien ihm bereits als Achtjährigem statt Wasser alkoholische Getränke auf den Tisch gestellt worden. "Das ist ein starkes Stück", empörte sich die Richterin über die Verantwortungslosigkeit der Eltern. Es sei bei dem Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Die Steuerungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen leidet er an einer krankhaften seelischen Störung. Paragraf 63 des Strafgesetzbuches, der eine Unterbringung in der Psychiatrie vorsieht, wie sie die Staatsanwaltschaft forderte, sei nicht anwendbar. Stattdessen greife Paragraf 64, der die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorsieht, wofür bereits der Verteidiger plädiert hatte. Denn es müssten langfristig Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit der 44-Jährige wieder in seinem Leben zurechtkommt, hieß es in der Urteilsbegründung.

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