Hilfe im Ernstfall Wann das Gericht eine Betreuung anordnet

Fürstenfeldbruck · Wer seinen Alltag nicht selbst bewältigen kann, bekommt einen gerichtlich bestellten Betreuer zur Seite. Dieser kann oft weitreichende Entscheidungen treffen. Darum sollte man im Zweifel rechtzeitig selbst Regelungen treffen.

 Spezielle Beratungsstellen, aber auch Gesundheitsämter können Angehörigen erklären, wann ein rechtlicher Betreuer sinnvoller ist, als die Betreuung selbst zu übernehmen, und was seine Aufgaben sind.

Spezielle Beratungsstellen, aber auch Gesundheitsämter können Angehörigen erklären, wann ein rechtlicher Betreuer sinnvoller ist, als die Betreuung selbst zu übernehmen, und was seine Aufgaben sind.

Foto: dpa-tmn/Julian Stratenschulte

(dpa) Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst in die Hand nehmen kann, bekommt oft einen Betreuer oder eine Betreuerin an die Seite. Gestellt wird diese Person in der Regel vom Betreuungsgericht. Sie kann weitreichende persönliche und vermögensrechtliche Entscheidungen treffen. Wer im Falle einer Erkrankung von einer Person seines Vertrauens betreut werden möchte, der sollte sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und Regelungen treffen.

„Eine Betreuung ist immer dann nötig, wenn ein Mensch seinen natürlichen Willen nicht mehr steuern kann“, sagt Professor Volker Thieler, Leiter des Kester-Haeusler-Forschungsinstituts für Betreuungsrecht in Fürstenfeldbruck. Das kann bei psychischen Erkrankungen sowie bei geistigen und seelischen Behinderungen der Fall sein. Aber auch wer körperlich eingeschränkt ist, kann seine Angelegenheiten oft nicht mehr allein erledigen. Dann besteht ein Fürsorgebedürfnis.

Das Thema betrifft nicht nur ältere Menschen. Auch wenn jemand übermäßig Geld verschwendet oder alkoholabhängig ist, kann die Betreuungsbehörde tätig werden. „Manchmal beantragen auch junge Menschen, für die der alltägliche Papierkram zur psychischen Belastung geworden ist, selbst eine Betreuung“, sagt Ursula Müller, Geschäftsführerin des Betreuungsvereins „Grenzenlos“ in Jena.

Ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, wird in einem aufwendigen Prozess ermittelt. „Die sogenannte Anlasserkrankung oder Behinderung des Betroffenen muss in einem psychiatrischen Gutachten festgestellt werden“, erklärt Walter Klitschka, Vorsitzender des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer. Auch die betroffene Person selbst wird angehört.

Dann muss die Betreuungsbehörde feststellen, ob die Person anderweitig Hilfe bekommen kann, zum Beispiel durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste, die bei Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützen.

Schwierig wird es nur, wenn der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist und er im Vorfeld keine Vollmachten erteilt hat. Dann muss eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden, damit der Betroffene bei Rechtsgeschäften, etwa bei Bankangelegenheiten, vertreten werden kann. Bei Komapatienten wird sie zunächst auf ein halbes Jahr befristet.

Die Betreuung muss also durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts angeordnet werden, in dem ihr Inhalt näher bestimmt wird. „Das kann alles sein, was im Alltag so anfällt“, sagt Ursula Müller. Der Betreuer darf aber nur in den Bereichen tätig werden, für die in dem Gerichtsbeschluss eine Betreuung angeordnet wurde.

Je nach Beschluss kann ein Betreuer über Aufenthalt, Vermögen oder ärztliche Versorgung bestimmen. Medizinischen Eingriffen und Behandlungen, durch die das Leben oder die Gesundheit des Patienten gefährdet werden können, darf der Betreuer aber nur zustimmen, wenn das Betreuungsgericht dem vorher zustimmt. Das gilt zumindest dann, wenn kein Notfall vorliegt, der schnelles Handeln erfordert.

Auch über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung muss das Betreuungsgericht entscheiden. Angelegenheiten rund um die Wohnung, die Post des Betreuten, seinen Telefonanschluss und die Vertretung bei Behörden und vor Gericht hingegen können vollständig an einen Betreuer übertragen werden.

Der betreute Person soll aber keineswegs entrechtet werden. „Solange sie in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden, darf der Betreuer sich nicht über diesen hinwegsetzen“, erläutert Ursula Müller.

„Wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, dürfen Ärzte den Angehörigen keine Auskünfte mehr geben“, sagt Volker Thieler. Bei einer umfassenden Betreuung könne der Betreuer den Aufenthalt einer Person bestimmen und sogar Besuchsverbote gegen Dritte aussprechen. Wer das verhindern möchte, kann durch eine Vorsorgevollmacht Personen seines Vertrauens, etwa Verwandte, zur Entscheidung ermächtigen.

In einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungsfähig ist, Vorkehrungen treffen, genaue Anweisungen geben und die Vertretungsmacht klar umgrenzen. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass das Gericht eine Betreuung anordnen muss.

Berufsbetreuer Walter Klitschka weist hingegen auf Risiken hin, die die umfassende Bevollmächtigung eines Verwandten oder Bekannten mit sich bringe. Ein Bevollmächtigter habe oft weitreichende Befugnisse, die niemand kontrolliere. „In einer Betreuungsverfügung hingegen kann man eine Person seines Vertrauens benennen, die im Falle eines Falles als Betreuer eingesetzt werden soll“, erläutert Klitschka. Diese müsse dem Gericht jährlich einen Bericht vorlegen, ein Bevollmächtigter hingegen nicht.

In beiden Fällen empfiehlt sich jedoch, zusätzlich eine Patientenverfügung aufzusetzen. In dieser kann ein Patient festlegen, was in einem medizinischen Notfall zu tun ist. Bevollmächtigte und Betreuer müssen diesen Willen dann respektieren und durchsetzen.

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