Mietverträge vor Unterschrift genau prüfen

Vorsicht ist vor allem bei so genannten Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinigungen geboten. Formularmietverträge sind vorgefertigte Verträge, in denen die rechtlichen Bestimmungen im Einzelnen nicht mehr frei ausgehandelt werden. Sie sind zum Teil einseitig zu Gunsten der Vermieter abgefasst oder beinhalten den Mieter benachteiligende Klauseln. Grundsätzlich gilt: Ein Mietvertragsverhältnis kommt zwischen denjenigen Personen zu Stande, die als Vermieter und Mieter im Vertrag bezeichnet sind. Dies können auch mehrere Personen sowohl auf Vermieter als auch auf Mieterseite sein, zum Beispiel Eheleute, Erbengemeinschaft oder rechtsfähige Gesellschaften. Wichtig ist allerdings auch, dass der Mietvertrag bei Personenmehrheiten nur mit denjenigen Personen wirksam zu Stande kommt, die den Vertrag unterzeichnet haben. Bei mehreren Personen haften diese als Gesamtschuldner, es kann also sowohl jede Person einzeln als auch eine für alle in Haftung genommen werden. Weitere Infos unter www.mietrecht-hilfe.de

 Neue Wohnung, neues Glück. Doch bevor der Einzug beginnt, sollten Sie den Mietvertrag prüfen. Foto: Fotolia/nenetus

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Vorsicht ist vor allem bei so genannten Formularmietverträgen von Hauseigentümervereinigungen geboten. Formularmietverträge sind vorgefertigte Verträge, in denen die rechtlichen Bestimmungen im Einzelnen nicht mehr frei ausgehandelt werden. Sie sind zum Teil einseitig zu Gunsten der Vermieter abgefasst oder beinhalten den Mieter benachteiligende Klauseln.

Grundsätzlich gilt: Ein Mietvertragsverhältnis kommt zwischen denjenigen Personen zu Stande, die als Vermieter und Mieter im Vertrag bezeichnet sind. Dies können auch mehrere Personen sowohl auf Vermieter als auch auf Mieterseite sein, zum Beispiel Eheleute, Erbengemeinschaft oder rechtsfähige Gesellschaften.

Wichtig ist allerdings auch, dass der Mietvertrag bei Personenmehrheiten nur mit denjenigen Personen wirksam zu Stande kommt, die den Vertrag unterzeichnet haben. Bei mehreren Personen haften diese als Gesamtschuldner, es kann also sowohl jede Person einzeln als auch eine für alle in Haftung genommen werden.

Weitere Infos unter

www.mietrecht-hilfe.de

Zum Thema:

Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zu Stande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind. Zeitmietverträge mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr bedürfen allerdings der Schriftform. Wird diese jedoch nicht eingehalten, so ist der mündliche Mietvertrag deswegen nicht unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei einem mündlichen Vertrag gelten - wenn nicht zusätzlich anders vereinbart - die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das heißt Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter, ebenso sämtliche Nebenkosten und es gelten nur die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe. Mehr Infos hierzu im Internet unter www.finanztip.de

 Das Mietrecht ist komplex, fragen Sie im Zweifel nach Unterstützung durch Ihren Rechtsexperten vor Ort. Foto: Fotolia/MK-Photo

Das Mietrecht ist komplex, fragen Sie im Zweifel nach Unterstützung durch Ihren Rechtsexperten vor Ort. Foto: Fotolia/MK-Photo

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Zum Thema:

Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen in Wohnungen zwischen Mieter und Vermieter könnten häufig vermieden werden, wenn präzise Klauseln dazu in den Mietvertrag aufgenommen werden, in denen vor allem die Kostenlast geregelt wird. Zahlreiche Infos dazu unter www.mietrecht.org

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