Mietverträge der aktuellen Gesetzeslage anpassen

St Ingbert · Wer nach geltendem Recht eine Wohnung neu vermietet, kann die Höhe der Miete weitgehend frei bestimmen. Darauf hat der St.

Ingberter Verein "Haus und Grund" hingewiesen. Eine "Mietpreisüberhöhung" liege allerdings dann vor, wenn der Vermieter eine mindestens 20 Prozent höhere Miete als die ortsübliche Miete verlange. Die Vereinbarung über die Miethöhe gelte dann als unwirksam. Außerdem begehe der Vermieter eine Ordnungswidrigkeit und mache sich schadenersatzpflichtig. Bei einer Mietpreiserhöhung in einem bestehenden Mietverhältnis gebe es dagegen klare Grenzen. Der Vermieter dürfe die Miete nur auf die ortsübliche "Vergleichsmiete" anheben. Zwischen den jeweiligen Mieterhöhungen müssten zwölf Monate liegen (Wartefrist). Außerdem dürfe die Miete innerhalb von drei Jahren nur um 20 Prozent steigen (Kappungsgrenze). Seit dem 1. Mai 2013 sei die Kappungsgrenze in bestimmten Städten mit Wohnraumknappheit auf 15 Prozent reduziert. "Haus & Grund" empfiehlt Vermietern angesichts von der neuen Bundesregierung geplanter weiterer Eingriffe in das Mietrecht, bestehende Mietverträge zu überprüfen.

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