Für befristetes Mietverhältnis gelten klare Regeln

Berlin · Mietverträge können nur unter bestimmten Bedingungen befristet werden. Nicht zulässig ist zum Beispiel eine Vereinbarung, nach der sich der Mietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, solange er nicht gekündigt wird. Allerdings gibt es eine Ausnahme von der Regel: Wurde der Vertrag bereits vor der Mietrechtsreform im Jahr 2001 geschlossen, kann auch eine solche Klausel Bestand haben. Wichtig ist allerdings, dass es sich auch tatsächlich um ein befristetes Mietverhältnis handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor, über die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" berichtet.

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